Rz. 115
Grundsätzlich wird – auch und insbes. bei Vorsorgevollmachten – zwischen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten differenziert. Die persönlichen Angelegenheiten werden in Abgrenzung von den vermögensrechtlichen Angelegenheiten als nicht-vermögensrechtlich bezeichnet. Bei der Vorsorgevollmacht geht es dabei insbes. um die Themen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung, Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen; insoweit wird auch von der Personensorge (im engeren Sinne) gesprochen.
Rz. 116
Bei den Erklärungen des Betroffenen bzw. seines Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. handelt es sich um keine rechtgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern um Gestattungen oder Ermächtigungen zur Vornahme tatsächlicher Handlungen; daher dürfte es bei der diesbezüglichen Bevollmächtigung auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ankommen, sondern auf dessen Einwilligungsfähigkeit (siehe Rdn 18). Mit dem (ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1. BtÄndG, 1998) hat der Gesetzgeber die Vertretung im Bereich der Personensorge i.e.S. ausdrücklich geregelt (§ 1904 Abs. 2 BGB a.F.); damit wurde ein Streit zur Zulässigkeit einer Vertretung außerhalb rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen beendet.
Rz. 117
Solange der Vollmachtgeber noch selbst die natürliche Einsichtsfähigkeit hat, die Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung zur Personensorge i.e.S. zu beurteilen (sog. Einwilligungsfähigkeit), kann aufgrund (Vorsorge-)Vollmacht nicht gehandelt werden (der Vollmacht "immanente" Beschränkung im Außenverhältnis).