Rz. 191
Spezifizierung
Vollmachtserteilung unter aufschiebender Bedingung: (Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, § 158 BGB), z.B. Bedingung = Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers oder Vorlage eines ärztlichen Attestes über Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit
Die Rechtsprechung hat die Praxisuntauglichkeit dieser Lösung bestätigt.[285] Die Feststellung des Eintritts der Bedingung Geschäftsunfähigkeit – nicht zuletzt auch unter der Diskussion zur partiellen Geschäftsfähigkeit (siehe dazu 1. Auflage 2020, § 2 Rn 7 ff.) – und deren Nachweis im Rechtsverkehr (z.B. gem. § 174 BGB oder aus formell-rechtlichen Gründen, z.B. gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO) bereitet große bis in der Praxis unlösbare Schwierigkeiten.[286] "Hände weg von bedingten (Vorsorge-) Vollmachten!"(Müller).[287]
Die Untauglichkeit hat sich herumgesprochen, in der Praxis finden sich solche bedingten Vorsorgevollmachten nur noch sehr selten (i.d.R. Altfälle). Hin und wieder kommt die (untaugliche) Bedingung im Außenverhältnis aber – insbes. bei Regelungen zum Ersatzbevollmächtigten – durch (aufpassen!);[288] siehe zur Ersatzbevollmächtigung – mit Regelung im Innenverhältnis – den Musterbaustein Rdn 43).[289]
Keine untaugliche Bedingung im vorstehenden Sinne ist die Bedingung, dass der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde im Original bzw. bei beurkundeter Vollmacht im Besitz einer Ausfertigung ist oder eine solche vorzulegen hat (siehe dazu Rdn 188).
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