Rz. 46

Zunächst gilt auch hier, dass die Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden kann, § 167 Abs. 2 BGB.[78] Das Gesetz verlangt keine spezifische Form für die Vollmacht. Grundsätzlich würde danach jede Vollmacht genügen, die erkennen lässt, dass die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten besorgt werden sollen. Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Betreuerbestellung dann subsidiär.

 

Rz. 47

Ein Formerfordernis wird lediglich in § 1820 Abs. 2 BGB normiert, wonach ein Bevollmächtigter nur dann in medizinische Untersuchungen und Behandlungen bzw. in Unterbringungs- oder freiheitsentziehende Maßnahmen sowie in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung einwilligen darf, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

[78] MüKo-BGB/Schubert, § 167 Rn 14.

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