Rz. 278

Einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger bedarf es nicht, wenn bereits Tatumstände unstreitig sind, die den Schluss nahelegen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies dürfte bei Eingriffskondiktionen häufig der Fall sein, wenn unstreitig feststeht, dass der Bereicherungsschuldner etwas aus einer eindeutig dem Anspruchsteller zugewiesenen Rechtsposition erlangt hat.

 

Rz. 279

Ein solcher Fall wurde von der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, wenn der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat.[453] Der Bereicherungsschuldner hat dann seinerseits den Beweis dafür zu erbringen, dass ihm ein rechtlicher Grund zur Seite stand, insbesondere, dass eine Schenkungsvereinbarung der Abhebung zugrunde lag, die durch Vollzug in ihrem Formmangel geheilt wurde.[454]

 

Rz. 280

Hat der Erblasser jedoch zunächst namhafte Beträge an den Schuldner überwiesen und der Schuldner erst danach auch aufgrund der ihm erteilten Vollmacht selbst Beträge abgehoben, kann der Schluss, der Beklagte habe etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, nicht ohne Weiteres gezogen werden.[455] Denn in aller Regel tätigt ein Leistender Überweisungen nur dann, wenn er sich hierzu für verpflichtet hält und der Empfänger die Leistung behalten soll. Somit bilden die vom Leistenden getätigten Überweisungen an den Schuldner einen Grund, es jedenfalls als möglich anzunehmen, dass auch die zeitnah erfolgten Abhebungen durch denselben Rechtsgrund gedeckt waren.

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