Geschäftsbesorgungsvertrag
– Unterstützungsbevollmächtigung/Kontrollbevollmächtigung/Verfahrensbevollmächtigung –
Zwischen
Frau
_________________________, geb. _________________________
geb. am _________________________ in _________________________
wohnhaft _________________________ in _________________________
– nachstehend Auftraggeberin genannt –
und
Herrn Rechtsanwalt _________________________
geb. am _________________________ in _________________________
kanzleiansässig _________________________ in _________________________
und
Frau Rechtsanwältin _________________________
geb. am _________________________ in _________________________
kanzleiansässig _________________________ in _________________________
– nachstehend Beauftragte genannt –
wird nachfolgender Vertrag geschlossen, der die Kontrolle über die am _________________________ vor Frau Notarin _________________________ mit Amtssitz in _________________________ unter der Urkundenverzeichnis-Nr. _________________________ beurkundete Vorsorgevollmacht der Auftraggeberin und die Tätigkeit als Unterstützungs-, Kontroll- und Verfahrensbevollmächtigte für alle im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der Auftraggeberin ggf. notwendigen Verfahrenspflegschaften regelt. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für einen Vertreter und einen eventuellen Rechtsnachfolger der Beauftragten.
§ 1
Pflichten der Unterstützungsbevollmächtigten
Die Beauftragten haben als Unterstützungsbevollmächtigte die Bevollmächtigten der Auftraggeberin nach Kräften zu unterstützen und zu beraten.
§ 2
Rechte und Pflichten der Kontrollbevollmächtigten
Die Rechte der Beauftragten als Kontrollbevollmächtigte richten sich im Wesentlichen nach der Vorsorgevollmacht der Auftraggeberin. Die Beauftragten haben ihre Rechte als Kontrollbevollmächtigte nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.
Mit zuverlässiger Kenntnis der Beauftragten von Unstimmigkeiten zwischen der Auftraggeberin und den Bevollmächtigten oder bei Unstimmigkeiten zwischen diesen untereinander oder diesen und dritten Personen im Zusammenhang mit ihrer Bevollmächtigung oder im Fall eines Missbrauchs der Vollmacht durch einen der Bevollmächtigten der Auftraggeberin haben die Beauftragten als Kontrollbevollmächtigte die Rechte und Interessen der Auftraggeberin wahrzunehmen und durchzusetzen. Dabei sollten die Beauftragten nach Möglichkeit immer auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Nach den Bestimmungen der Vorsorgevollmacht der Auftraggeberin unterliegen folgende Maßnahmen des bevollmächtigten Sohnes der Zustimmung der Beauftragten:
1. |
Die Aufhebung oder Begründung des Wohnsitzes der Vollmachtgeberin und die damit zusammenhängende Auflösung des Haushaltes der Vollmachtgeberin. |
2. |
Die Unterbringung der Vollmachtgeberin in einem Alters- und/oder Pflegeheim oder eine anderweitige Unterbringung. |
3. |
Entscheidungen im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Zwangsbehandlungen betreffend die Vollmachtgeberin. |
4. |
Die Veräußerung, Übertragung und Belastung von Immobilien der Vollmachtgeberin wie auch die Verwendung des Erlöses einer Belastung oder eines Verkaufs von Immobilien. |
5. |
Die Verfügung über Depots oder Schließfächer der Vollmachtgeberin bei allen Banken, Genossenschaftsbanken oder Sparkassen. |
6. |
Die Inanspruchnahme von Krediten im Namen der Vollmachtgeberin. |
7. |
Die Änderung von oder Verfügung über Lebensversicherungen. |
8. |
Die Ausübung des Umgangsrechts betr. die Vollmachtgeberin. |
Die Beauftragten entscheiden über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind bei ihrer Entscheidung lediglich an das Wohl der Auftraggeberin gebunden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft dem Wohl der Auftraggeberin zuwiderläuft.
Bei Veräußerungsgeschäften oder Belastungen ist insbesondere zu prüfen, ob finanzielle Mittel für die Auftraggeberin, bspw. für ihre Pflege und/oder Gesundheit, durch die Veräußerung oder Belastung beschafft werden müssen und ob sichergestellt ist, dass die erzielten Erlöse tatsächlich für die Auftraggeberin Verwendung finden. Die Beauftragten dürfen insoweit von den Bevollmächtigten die entsprechenden Nachweise anfordern. Sie haben nach Möglichkeit den Bevollmächtigten weniger einschneidende Alternativen aufzuzeigen und diese mit ihnen zu erörtern.
§ 3
Pflichten der Verfahrensbevollmächtigten
Als Verfahrensbevollmächtigte verpflichten sich die Beauftragten, die Interessen der Auftraggeberin in allen im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht und den Patientenverfügungen der Auftraggeberin ggf. notwendigen Verfahrenspflegschaften selbstständig und nicht weisungsgebunden wahrzunehmen. Sie haben di...