Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 71
Findet sich im näheren Umfeld keine geeignete Vertrauensperson zu Ausübung der Vorsorgevollmacht, kann ein anwaltlicher Vorsorgebevollmächtigter gewählt werden. In solchen Fällen kann die Arbeit des Rechtsanwalts von der Beratung in die Begleitung oder Übernahme einer Bevollmächtigung übergehen.
Rz. 72
Es hat für den Vollmachtgeber Vorteile, wenn ein Rechtsanwalt die Bevollmächtigung übernimmt oder aber dieser neben dem Hauptbevollmächtigten der zweite, unterstützende und kontrollierende Bevollmächtigte wird. Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet, darf nur die Interessen seines Mandanten und damit des Vollmachtgebers wahrnehmen. Von Gesetzes wegen darf er sich in keinen Interessenkonflikt begeben.
Ein so unterstützter Bevollmächtigter wird seine Aufgabe zuverlässiger ausüben. Außerdem ist der Vollmachtgeber geschützt gegen Veruntreuung von Vermögen, einen voreiligen Umzug ins Pflegeheim oder sonstige Fremdbestimmung.
Rz. 73
Auch für den Bevollmächtigten kann ein Rechtsanwalt als Unterstützungs- oder Kontrollbevollmächtigter hilfreich sein, z.B. um ihn bei Anfeindungen von außen zu beraten. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten können von dem Unterstützungsbevollmächtigten erfüllt werden. Ein späterer Streit mit den Erben wird so sehr viel unwahrscheinlicher.
Wenngleich bei einer anwaltlichen Bevollmächtigung ein Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandats zunächst aufgebaut werden muss, sind alle weiteren Kriterien, die ein Bevollmächtigter besitzen muss, hier mehr als erfüllt.
Rz. 74
Für die Gestaltung werden häufig Pauschalvergütungen, für die spätere Ausübung der Tätigkeit in der Regel Zeitvergütungen vereinbart.