Rz. 281

Liegt eine zuvor dargestellte Ausnahme nicht vor, hat aus Zwecken der Prozessförderung die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen.[456]

Erst wenn der Schuldner diese Mitwirkungspflicht vorgenommen hat, kann und muss die darlegungs- und beweislastpflichtige Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und im Falle des Bestreitens durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun.[457]

 

Rz. 282

Somit obliegt dem Bereicherungsschuldner eine sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Schuldner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.[458]

 

Rz. 283

Der Umfang der Substantiierungspflicht hat sich am Zweck der Darlegung zu orientieren. Für den Schuldner eines Anspruchs aus § 812 BGB können dabei keine strengeren Anforderungen gelten als üblicherweise für den Anspruchsteller. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.

 

Rz. 284

Um also zu erklären, dass die vom Schuldner mit Vollmacht getätigten Abhebungen als Erfüllung eines Schenkungsversprechens des Erblassers mit Rechtsgrund erfolgten, bedarf es somit lediglich der nachvollziehbaren Angabe, dass es zu einem Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber dem Schuldner gekommen ist.[459] Nicht erforderlich ist es, die tatsächlichen Gründe darzulegen, die den Erblasser zu den Schenkungen bewogen haben.

[456] OLG Brandenburg BeckRS 2013, 06305.
[457] BGH NJW 1980, 2069; Zöller/Greger, vor § 284 ZPO Rn 34.
[458] BGH NJW 1996, 315 m.w.N.; Zöller/Greger, vor § 284 ZPO Rn 34.
[459] BGH ZErb 1999, 26 – ausreichend ist insoweit ein formungültiges Testament, das den Bevollmächtigten begünstigt.

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