Rz. 231

Gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der vertretende Ehegatte Ansprüche gegen Krankenversicherungen etc. geltend machen, entsprechende Abtretungen erklären und Zahlung an die Leistungserbringer verlangen. Ein Zugriff auf das Vermögen des vertretenen Ehegatten ist nicht möglich.[364]

Auch soll es dem vertretenden Ehegatten möglich sein, Mängel bei der Behandlung oder Pflege zu rügen und Leistungsansprüche entsprechend durchzusetzen.[365]

Ob der vertretende Ehegatte die diesbezügliche Post öffnen darf, ist umstritten.[366]

[364] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1902.
[365] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 50.
[366] Bejahend: Lugani, MedR 2022, 91, 97; verneinend: Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 9; Kraemer, BtPrax 2021, 208, 211.

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