Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 110
Zur Regelung von Schenkungen im Rahmen der Vollmachtserteilung wählt der Vollmachtgeber üblicherweise zwischen folgenden Gestaltungsmöglichkeiten: (1) vollständiges Schenkungsverbot; (2) Möglichkeit der uneingeschränkten Schenkung; (3) Möglichkeit der Schenkung mit einer Beschränkung.
Im letzteren Fall darf der Bevollmächtigte zwar eine Schenkung an sich oder Dritte durchführen, jedoch mit der Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände oder einen bestimmten Wert oder mit der Einschränkung, dass er lediglich Schenkungen tätigen darf, die auch einem Betreuer gestattet sind.
Gemäß § 1854 Nr. 8 BGB muss die Schenkung den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers entsprechend angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sein. Auch muss ein entsprechender Wunsch oder mutmaßlicher Wille des Vollmachtgebers vorliegen (§ 1821 Abs. 1–4 BGB). Alle weitergehenden Schenkungen sind genehmigungsbedürftig.
Rz. 111
Problematisch und streitig sind Fälle, bei denen durch eine post- oder transmortale Vollmacht eine Schenkung zu Lasten des Nachlasses vollzogen werden soll (siehe Rdn 271 ff.). Kritisch ist hier insbesondere der Bereich, in dem der Erblasser zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen entgegen der Form des § 518 Abs. 1 BGB getätigt hat und der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers die Schenkung vollzieht, so dass eine Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB eintritt.
Rz. 112
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Schenker zu Lebzeiten formlos versprochene Leistung mit den Folgen des § 518 Abs. 2 BGB auch noch nach seinem Tod mit Hilfe einer trans- oder postmortalen Vollmacht des Schenkers bewirkt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Bevollmächtigung als solche, auch wenn sie unwiderruflich ist, einen Schenkungsvollzug noch nicht bewirkt.
Selbstverständlich setzt die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden nach § 518 Abs. 2 BGB immer voraus, dass die Einigung über die versprochene Schenkung bei Bewirkung der Leistung noch fortbesteht, also kein diesbezüglicher Widerruf – etwa durch die Erben des Vollmachtgebers – erfolgte.
Rz. 113
Ein konkludenter Widerruf eines Schenkungsangebots kann in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers enthalten sein, wenn er hierin umfassend über sein Vermögen verfügte und sich von der früheren rechtsgeschäftlichen Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.
Rz. 114
Demgegenüber tritt bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen kein Schenkungsvollzug i.S.d. § 2301 Abs. 2 BGB ein, wenn das Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt wird. Eine nicht vollzogene Schenkung von Todes wegen kann ebenso wenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden.
In der Praxis wird dies häufig schwer nachzuprüfen sein. Der tatsächliche Wille des Erblassers, der die Schenkung nicht mehr vollzogen hat und nicht vollziehen wollte, kann folglich umgangen und Vermögen dem Nachlass entnommen werden. Es ist Vorsicht geboten und es hat eine genaue Prüfung zu erfolgen, ob die Schenkung tatsächlich dem Willen des Erblassers entspräche.
Rz. 115
Die Frage, ob ein formunwirksames, aber heilbares Schenkungsversprechen unter Lebenden oder eine nicht der Heilung zugängliche Schenkung von Todes wegen vorliegt, hängt vom individuellen Willen der Vertragsparteien ab. Dabei ist einerseits der Rechtsgedanke des § 2084 BGB im Rahmen einer Auslegung gemäß § 133 BGB heranzuziehen, andererseits darf aber auch die Anwendung der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen nicht zu weit zurückgedrängt werden. Letztlich mangelt es von Seiten der Rechtsprechung aber an sicheren Kriterien zu einer Abgrenzung, so dass gerade auch im Rahmen der Vollmachtsgestaltung in diesem Bereich Unsicherheiten bestehen. Diese können letztlich nur durch die Einhaltung der notariellen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB für die der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Schenkung beseitigt werden.
Rz. 116
Das LG Wuppertal stellte fest, dass ein Bevollmächtigter, der mittels einer transmortalen Vollmacht eine Schenkung nach dem Tod des Vollmachtgebers in dessen Auftrag unter anderem an sich vollzieht, bereichert ist. Ungerechtfertigt ist diese Bereicherung, wenn der Schenkungsvertrag mangels der notariellen Form gemäß § 518 Abs. 1 BGB nicht wirksam geschlossen wurde. Eine Heilung kann nicht bewirkt werden, wenn der Vollmachtgeber zwischen Versprechen und Vollzug verstorben ist. Lediglich in einem Fall ist von keiner ungerechtfertigten Bereicherung auszugehen, nämlich dann, wenn der Vollmachtgeber seinen Willen, das formulierte Schenkungsversprechen, für den Fall des Todes in der gemäß § 2301 Abs. 1 BGB erforderlichen testamentarischen Form abgefasst hat.
Sollte ein über den Tod hinausgehender Auftrag vorliegen, welcher nicht von den Erben widerrufen wurde, scheiden Ansprüche gemäß §§ 677