Rz. 286

Aufgrund der Vermutungsregel des § 1006 BGB (Eigentumsvermutung für Besitzer) ergibt sich eine Beweislastverteilung zugunsten desjenigen, der eine Schenkung behauptet.[461] Hier muss derjenige, der ein Herausgabeverlangen nach § 985 BGB geltend macht, die Behauptung des Beschenkten widerlegen, er habe die Sache geschenkt erhalten. Nur dann kann die Vermutung des § 1006 BGB in der Regel als entkräftet angesehen werden.[462] Zu beachten ist jedoch, dass sich die Wirkung des § 1006 BGB auf Ansprüche beschränkt, die Eigentum voraussetzen. Bei einem Herausgabeanspruch nach § 812 BGB kommt es auf die Eigentumslage jedoch gerade nicht an.

 

Rz. 287

Die Vermutung des § 1006 BGB gilt nicht für Sparbücher und sonstige Legitimationspapiere des § 952 BGB, weil das Eigentum an einem Sparbuch dem Recht aus dem Sparbuch folgt. Auch wenn dem Sparbuch gem. § 808 BGB Legitimationswirkung zukommt, so hat dies nur zur Folge, dass das aus dem Sparvertrag verpflichtete Finanzinstitut mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber des Sparbuchs leisten kann. Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften (Darlehensrückzahlungs-)Ansprüche ist derjenige, der mit dem Finanzierungsinstitut den Sparvertrag geschlossen hat; diesem steht gem. § 952 BGB auch das Eigentum an dem Sparbuch zu. Die Rechte aus dem Sparbuch werden durch Abtretung übertragen.[463]

Derjenige, der sich gegenüber dem Herausgabeverlangen darauf beruft, er habe das Sparbuch geschenkt erhalten, muss die rechtsvernichtende Einwendung beweisen, ihm sei die Sparguthabenforderung schenkungsweise abgetreten worden und er habe dadurch das Eigentum an dem Sparbuch erlangt.

[461] Grüneberg/Weidenkaff, § 516 Rn 18; MüKo-BGB/Koch, § 516 Rn 51; BGH NJW 1960, 1517.
[462] MüKo-BGB/Koch, § 516 Rn 51.
[463] OLG Brandenburg ZErb 2019, 287; vgl. Grüneberg/Sprau, § 808 Rn 2.

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