Rz. 213
Die zeitliche Grenze des Ehegattenvertretungsrechts beträgt gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 BGB sechs Monate, wobei die Frist nicht mit der Feststellung der Voraussetzung des Ehegattenvertretungsrechts durch den Arzt zu laufen beginnt, sondern bereits mit der Feststellung des Zustands des zu vertretenden Ehegatten. Ist der vertretene Ehegatte zwischenzeitlich wieder handlungsfähig geworden, tritt dann aber vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund derselben Erkrankung wieder eine Unfähigkeit ein, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.[342]
Rz. 214
Die sechs Monate entsprechen der Dauer einer einstweiligen Anordnung gemäß § 302 FamFG und dienen dazu, den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung abzudecken.[343]
Die zeitliche Grenze dient dem Schutz des vertretenen Ehegatten, da der vertretende Ehegatte nicht wie ein Betreuer durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird.[344]
Rz. 215
Die Einführung der sechsmonatigen Grenze soll eine Aneinanderreihung mehrerer Vertretungszeiträume vermeiden. Die Möglichkeit, das Ehegattenvertretungsrecht mehrfach in Anspruch zu nehmen, soll jedoch bei Vorliegen verschiedener Krankheiten bestehen.[345]
Problematisch ist, dass wenn der vertretende Ehegatte einen weiteren Arzt nicht ordnungsgemäß über eine bereits erfolgte Vertretung informiert, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erneuter Anlauf der Frist aufgrund von Unkenntnis angenommen wird. Eine Missbrauchsgefahr ist somit gegeben.
Rz. 216
Bei Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege wird das Vorliegen der Eilbedürftigkeit gefordert (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies führt ebenfalls zu einer zeitlichen Grenze des Ehegattenvertretungsrechts.
Rz. 217
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB) läuft die Frist bereits nach sechs Wochen ab.
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