Isabelle Losch, Gabriela Hack
I. Grundsätzliches
Rz. 326
Da der Bevollmächtigte nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters erlangt, ist im Rechtsverkehr niemand verpflichtet, sich auf eine Bevollmächtigung einzulassen. Es gelten die Prinzipien der Vertragsfreiheit. Gleichwohl lässt sich das Wirtschaftsleben weitgehend auf Geschäfte, die über Bevollmächtigte abgewickelt werden, ein. Bei Bedenken kann schließlich jederzeit Rückfrage beim Vollmachtgeber eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, weil der Vollmachtgeber hierzu aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, muss im Einzelfall trotz wirksamer Vollmachtserteilung nach § 1814 Abs. 1 und 2 BGB ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis gerichtlich bestellt werden.
II. Vollmachtswiderruf im vermögensrechtlichen Bereich
Rz. 327
Ein Vollmachtswiderruf im vermögensrechtlichen Bereich ist durch den Vollmachtgeber nur möglich, solange er geschäftsfähig ist. Er kann das Recht zum Widerruf aber z.B. auf seinen Kontrollbevollmächtigten übertragen. Auch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten kann den Widerruf von erteilten Vollmachten erklären, sofern dies ausdrücklich von seinem Aufgabenkreis umfasst ist.
Der Ausschluss des Widerrufs soll nur in engen Grenzen möglich sein. Die grundsätzliche Widerruflichkeit von Erblasservollmachten bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nach der h.M. ist aber ein Ausschluss der Widerruflichkeit der Vollmacht nicht möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein Widerruf aus wichtigem Grund ist demnach auch bei unwiderruflichen Vollmachten immer möglich.
Rz. 328
Der Ausschluss des Widerrufs muss zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem vereinbart werden.
Auch wenn Vollmachten grundsätzlich unwiderruflich gestaltet werden können, ist zu beachten, dass dies nicht für Vollmachten gilt, die ausschließlich den Interessen des Vollmachtgebers dienen, bei einer lediglich isolierten Vollmacht, die ohne Grundverhältnis erteilt wurde oder Generalvollmachten sind. Diese sind immer widerruflich und der Ausschluss sittenwidrig.
Nach der h.M. in der Literatur können Vorsorgevollmachten auch nicht unwiderruflich erteilt werden, da sie dem einseitigen Interesse des Vollmachtgebers dienen und regemäßig eine Generalvollmacht beinhalten.
Die Erteilung einer abstrakten, unwiderruflichen Generalvollmacht über den Tod hinaus wird wegen der nicht zu billigenden Knebelung der Erben und der damit verbundenen Umgehung der Testamentsvollstreckung als sittenwidrig angesehen; sie gilt als widerruflich fort, wenn der Erblasser sie auch ohne Verzicht auf das Widerrufsrecht erteilt hätte.
Rz. 329
Ein Widerruf der Vollmacht kann nur durch entsprechende erbrechtliche Strafklauseln und Auflagen verhindert werden. So kann beispielsweise ein den Erben belastendes aufschiebend bedingtes Vermächtnis für den Fall, dass dieser die Vollmacht widerruft, seitens des Erblassers ausgesetzt werden.
Rz. 330
Eine Widerrufserklärung wird mit Zugang beim Empfänger wirksam und bewirkt das Erlöschen der Vollmacht ex nunc. Danach ist ein Widerruf des Widerrufs nicht möglich; im Bedarfsfall muss die Vollmacht neu erteilt werden.
III. Grenzen von Vollmachten im persönlichen Bereich
Rz. 331
Wie auch sonst im Rechtsverkehr gilt bei Abschluss eines Arzt- und Behandlungsvertrages sowie bei anderen die Personensorge betreffenden Verträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Da auch im Arztrecht grundsätzlich die Vertragsautonomie herrscht, kann der Arzt – abgesehen von Notfällen – eine Behandlung, die an bestimmte Wünsche und Vorstellungen gebunden sein soll, ablehnen. Daher braucht sich ein Arzt nicht auf eine Behandlung einzulassen, bei der er Willen und Wünsche nicht vom Patienten, sondern nur über einen Bevollmächtigten erfährt. Dies gilt umso mehr, wenn der Bevollmächtigte ärztliche Ma...