Rz. 326

Da der Bevollmächtigte nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters erlangt, ist im Rechtsverkehr niemand verpflichtet, sich auf eine Bevollmächtigung einzulassen.[511] Es gelten die Prinzipien der Vertragsfreiheit. Gleichwohl lässt sich das Wirtschaftsleben weitgehend auf Geschäfte, die über Bevollmächtigte abgewickelt werden, ein.[512] Bei Bedenken kann schließlich jederzeit Rückfrage beim Vollmachtgeber eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, weil der Vollmachtgeber hierzu aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, muss im Einzelfall trotz wirksamer Vollmachtserteilung nach § 1814 Abs. 1 und 2 BGB ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis gerichtlich bestellt werden.[513]

[511] Vgl. insoweit Bienwald, BtPrax 1999, 92, der hier u.a. für den Fall des Strafverfahrens auf die Vorschriften der § 77 Abs. 3 StGB und §§ 52, 81c StPO hinweist, in denen von Bevollmächtigten keine Rede ist, sowie darüber hinaus Probleme einer Bevollmächtigung in Zusammenhang mit dem Unterbringungsrecht sieht.
[512] Stets Vorsicht geboten ist jedoch bei handschriftlichen Kontovollmachten. Diese werden von vielen Banken nicht akzeptiert.
[513] Zu den Grenzen einer Vollmacht im Hinblick auf die Verwendung zum Nachteil des Erben siehe Grunewald, ZEV 2014, 579.

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