Isabelle Losch, Gabriela Hack
1. Persönliche Voraussetzung
Rz. 196
Gemäß Art. 15 EGBGB gilt § 1358 BGB für im Inland lebende Ehegatten sowie über § 21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Lebensgefährten, Eltern und Abkömmlinge ist nicht möglich. Das Ehegattenvertretungsrecht endet gemäߧ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit dem Getrenntleben (§ 1567 BGB) der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.
§ 1358 BGB ist für Heilbehandlungen, die im Inland durchgeführt werden, zwingend anwendbar gemäß Art. 15 EGBGB bzw. Art. 17b Abs. 2 EGBGB, selbst wenn die anderen koalitionsrechtlichen Vorschriften für den Güterstand ein anderes Recht anwenden würden.
Rz. 197
Die Übernahme der Ehegattenvertretung ist für die Ehegatten nicht verpflichtend.
2. Sachliche Voraussetzung (§ 1358 Abs. 1 BGB)
Rz. 198
Voraussetzung ist gemäß § 1358 Abs. 1 BGB, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten betreffend die Gesundheitssorge aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht besorgen kann. Dies wäre gemäß § 630d Abs. 1 S. 4 BGB der Fall, wenn die Einwilligung für eine unaufschiebbare medizinische Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, diese jedoch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden kann, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Rz. 199
Das Gesetz definiert die Begriffe "Krankheit" und "Bewusstlosigkeit" nicht. Zur Definition des Begriffs der Krankheit soll eine Orientierung an § 1814 Abs. 1 BGB erfolgen. Spickhoff schlägt vor, den Begriff der Krankheit nach dem im Krankenversicherungsrecht, bspw. in § 27 SGB V, verwendeten Begriff zu definieren. Eine Krankheit wird insoweit angenommen, wenn bei dem Patienten ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit von Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Der Begriff der Bewusstlosigkeit soll anhand des § 827 BGB definiert werden. Eine Bewusstlosigkeit liegt im Falle des Fehlens des Bewusstseins oder einer hochgradigen Bewusstseinstrübung, in deren Folge der Patient den Inhalt und das Wesen seiner Handlungen ganz oder in bestimmter Richtung nicht mehr erkennen kann, vor. Hierunter wird auch eine intellektuelle Behinderung wie Demenz zu subsumieren sein.
Eine Einwilligungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit wird nicht gefordert. Der zu vertretende Ehegatte muss jedoch aufgrund seines Zustands den Willen rechtlich nicht vollziehen können. Ansonsten hat der Arzt mit dem zu vertretenden Ehegatten selbst zu kommunizieren.
Rz. 200
Das Vertretungsbedürfnis kann auch durch die Behandlung hervorgerufen worden sein.
Rz. 201
Sollte der Zustand des zu vertretenden Ehegatten auf einer minderschweren Krankheit beruhen, so kann er u.U. noch einwilligungsfähig sein. Kraemer führt hierzu jedoch an, dass aus seiner Sicht eine Vertretung durch den anderen Ehegatten möglich sein sollte, damit es zu keiner ansonsten nötigen Betreuungsanordnung komme.
3. Ausschluss der Vertretungsmacht (§ 1358 Abs. 3 BGB)
Rz. 202
Die Vertretung endet automatisch bei Erreichen der zeitlichen oder sachlichen Grenze oder wenn sich manifestiert, dass die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht nie bestanden haben und dieses somit nicht hätte angenommen werden dürfen.
§ 1358 Abs. 3 BGB enumeriert die Konstellationen, in denen das Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen ist. Dies sind die Trennung der Ehegatten, ein ausdrücklich geäußerter entgegenstehender Wille des zu vertretenden Ehegatten, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder die Bestellung eines Betreuers (vgl. § 1358 Abs. 5 BGB), der Wegfall der Unfähigkeit des vertretenen Ehegatten oder aber der Zeitablauf.
a) Trennung (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Rz. 203
Eine Vertretung durch einen getrenntlebenden Ehegatten ist gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht möglich. Eine Trennung liegt nicht bereits vor, wenn die Ehegatten nicht in derselben Wohnung oder Pflegeeinrichtung leben, es muss daneben auch ein Trennungswille bestehen. Zumindest ein Ehegatte muss die eheliche Lebensgemeinschaft sowie deren Fortführung ablehnen, und zwar durch entsprechende Äußerung oder ein sonstiges dem anderen Ehegatten erkennbares Verhalten, das den Nichtfortführungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
b) Widerspruch des zu vertretenden Ehegatten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB)
Rz. 204
Seinen entgegenste...