Isabelle Losch, Gabriela Hack
1. Gesetzliche Formvorschriften
Rz. 46
Zunächst gilt auch hier, dass die Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden kann, § 167 Abs. 2 BGB. Das Gesetz verlangt keine spezifische Form für die Vollmacht. Grundsätzlich würde danach jede Vollmacht genügen, die erkennen lässt, dass die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten besorgt werden sollen. Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Betreuerbestellung dann subsidiär.
Rz. 47
Ein Formerfordernis wird lediglich in § 1820 Abs. 2 BGB normiert, wonach ein Bevollmächtigter nur dann in medizinische Untersuchungen und Behandlungen bzw. in Unterbringungs- oder freiheitsentziehende Maßnahmen sowie in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung einwilligen darf, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
2. Wirksamkeit
Rz. 48
Erforderlich für eine wirksame Vollmachtserteilung ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung der Vollmacht. Begründet wird dies damit, dass die Vollmacht auf zeitlich nicht überschaubare Dauer wirkt und daher Einsichtsfähigkeit in die Zukunft voraussetzt, die dem Urteilsvermögen bei rechtlicher Geschäftsfähigkeit gleichkommt. Etwas anderes kann aber bei der Einwilligung in einzelne medizinische oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen bzw. sonstige nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten gelten. Hier kann u.U. eine natürliche Einsichtsfähigkeit ausreichen, um eine wirksame Vorsorgevollmacht, die sich auf die Einwilligung in Rechtsgutverletzungen und auf nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt, erteilen zu können.
Rz. 49
Soll die Bevollmächtigung der Vermeidung einer Betreuerbestellung dienen, darf sie im Bedarfsfall nicht wieder erloschen sein. Ihre Wirksamkeit verliert die Vollmacht nicht dadurch, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist. Bei Zweifeln darüber, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen wurde, kann eine Betreuung erforderlich werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
3. Besonderheit: Vollmacht mit Entscheidungsbefugnissen für ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB, Unterbringung nach § 1831 BGB und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB
Rz. 50
Umfasst die Vollmacht auch die Entscheidungsbefugnis zur Einwilligung des Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen, also Untersuchungen des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so bedarf die Bevollmächtigung nach § 1820 Abs. 2 BGB der schriftlichen Form (§ 126 BGB) und muss die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich umfassen.
Gleiches gilt nach § 1820 Abs. 2 BGB für eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. für freiheitsbeschränkende Maßnahmen sowie für ärztliche Zwangsmaßnahmen bzw. für die Verbringung des Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus. Auch in diesen Fällen setzt die Einwilligung des Bevollmächtigten voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Rz. 51
Per Legaldefinition des § 1832 Abs. 1 BGB handelt es sich bei einer Untersuchung des Gesundheitszustands, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff gegen den natürlichen Willen des Betreuten bzw. Vollmachtgebers um eine ärztliche Zwangsmaßnahme. In allen vorbenannten Fällen muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
Eine Einwilligung in die vorbenannten Maßnahmen bedarf jeweils der Genehmigung des Betreuungsgerichts, §§ 1829 Abs. 1, 1831 Abs. 2, 1832 Abs. 2 BGB (siehe Rdn 153 ff.).
Rz. 52
Bei der Feststellung, ob die Vollmacht auch die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitssorge umfasst, ist nach Ansicht vieler Gerichte nach einem engen Maßstab zu urteilen, der keinen Zweifel an der Reichweite der Vollmacht lässt. Hinreichend sicher, dass der Betroffene die Vollmacht gerade auch diesbezüglich erteilen wollte, ist es nur, wenn sich der Entschluss explizit aus der Vollmacht ergibt. Bei einem allgemeinen Vollmachtstext lässt sich nicht ausschließen, dass der Betroffene an diese Tragweite und Folge der Vollmacht n...