Rz. 233

Der vertretende Ehegatte ist gemäß § 1358 Abs. 6 i.V.m. §§ 1821 Abs. 24, 1827 Abs. 13, 1828 Abs. 1, 2 BGB an den Willen des vertretenen Ehegatten gebunden. Er hat somit dessen Wünsche zu erfüllen und die Regelungen in einer eventuell vorhandenen Patientenverfügung zu beachten.

 

Rz. 234

Die entsprechenden Genehmigungen hat der vertretende Ehegatte wie ein Betreuer bei gesundheitlich gefährlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gemäß § 1358 Abs. 6 i.V.m. §§ 1829 Abs. 14, 1831 Abs. 4 BGB einzuholen.

Muss der vertretende Ehegatte in eine lebensgefährdende Maßnahme einwilligen oder die Einwilligung verweigern und besteht zwischen ihm und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen betreffend den mutmaßlichen Willen des Vertretenen, so ist die gerichtliche Genehmigung einzuholen (§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 Abs. 14 BGB).[369]

 

Rz. 235

Darüber hinaus wird auf die gegenseitige Verantwortung von Ehegatten füreinander (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) verwiesen.[370] Einer über § 1358 Abs. 5 BGB hinausgehende Regelung des Innenverhältnisses bedarf es somit nicht, da § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegend ergänzend gilt.[371]

[369] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209.
[370] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 52; BT-Drucks 19/24445, 156.
[371] BT-Drucks 19/24445, 156.

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