Rz. 124

In unsicheren Fällen – z.B. bei Fragen der steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen (siehe § 8 Rdn 17 ff.>), der Gewährung der Steuerbefreiung der lebzeitigen Übertragung des Familienheims an Ehegatten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.>) oder auch, um einem steuerschädlichen Verstoß gegen eine Behaltensfrist bei der Übertragung von Betriebsvermögen abzufangen – sollte eine Steuerklausel installiert werden. So können etwaige langwierige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vermieden werden.

 

Rz. 125

Die Steuerklausel sollte dabei stets zu einer Rückforderung ganz oder nur teilweise berechtigen, d.h., sie kann sich auch lediglich auf Teile des Vertragsbesitzes erstrecken. So kann z.B. bei der Festsetzung eines unerwartet hohen Grundstückswerts (etwa wegen Anpassung des Bodenrichtwerts; siehe § 8 Rdn 26 ff.>) durch das Lagefinanzamt der die Besteuerung auslösende Eigentumsanteil mit steuerstornierender Wirkung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zurückübertragen werden. Es fallen dann (nur) für den von der Rückübertragung betroffenen Bruchteil Notar- und Grundbuchkosten an.

 

Rz. 126

Grundsätzlich ist eine weite Formulierung ausreichend, z.B. dass eine Rückübertrag (ganz oder teilweise) verlangt werden kann, wenn der Überlassungsvorgang eine Steuer auslöst bzw. zur Entstehung einer Steuer führt. Ist eine Besteuerung zur Nutzung einer niedrigen Progressionsstufe des § 19 ErbStG (siehe § 5 Rdn 13>) aktiv gewollt, kann die Rückforderung auch von der Festsetzung einer Schenkungsteuer über dem kalkulierten Betrag abhängig gemacht werden. Möglich ist auch, den Rückforderungstatbestand genauer zu definieren, z.B. wenn das zuständige Lagefinanzamt für die Übertragung einer Immobilie den steuerlichen Wert mit einem höheren als dem prognostizierten Wert festsetzt.

 

Rz. 127

Ein Rückforderungstatbestand ist grundsätzlich sinnvoll für den Fall, dass sich das Schenkungsteuerrecht oder seine Anwendung dahingehend ändert, dass sich für die Übertragung nach Änderung der Gesetzgebung keine oder nur eine geringere Steuerbelastung ergibt. Dann könnte eine etwaige Schenkungsteuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG storniert und auf Grundlage der neuen Rechtslage übertragen werden.

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