I. Finanzierungsvollmacht
Rz. 136
Der Schenker kann sich durch Erteilung einer (unwiderruflichen) Vollmacht durch den Erwerber, das Recht vorbehalten, bereits am Grundbesitz bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und/oder den Grundbesitz mit neuen Grundpfandrechten bis zu einem bestimmten Betrag (nebst Zinsen und einmaligen Nebenleistungen) zu belasten, wobei eine persönliche Haftung durch den Erwerber nicht vereinbart wird.
Im Innenverhältnis kann – wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart ist – eine Beschränkung der Vollmacht für Verbindlichkeiten betreffend die im Rahmen der Nießbrauchsvereinbarung vom Nießbraucher zu tragenden objektbezogenen Lasten vereinbart werden.
Rz. 137
Schenkungsteuerlich stellt die vorbehaltene Finanzierungsvollmacht als solche keine erwerbsmindernde Gegenleistung dar. Gleiches gilt für deren Nutzung, mithin bei Revalutierung bzw. Neubestellung von Grundschulden durch den Bevollmächtigten. Eine Schenkung käme nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer – nach Ausfall des Bevollmächtigten bzw. Schuldners – nach Befriedung des Gläubigers seine auf ihn übergegangen Forderung gegen diesen aus rein altruistischen Motiven nicht durchsetzt.
Rz. 138
In der Regel werden die objektbezogenen Verbindlichkeiten im Rahmen der Überlassung mit Beendigung des Nießbrauchs (aufgrund Ablebens oder Verzichts) vom Erwerber durch eine aufschiebend bedingte Schuldübernahme zur weiteren Zins- und Tilgungsleistung (Freistellung der erbrechtlichen Rechtsnachfolger des Veräußerers im Fall des Ablebens) übernommen (siehe Rdn 39 ff.>).
II. Verfügungsvollmacht
Rz. 139
Wenn dem Schenkenden (kumulativ zu Nießbrauch und/oder Rückübertagungsrechten) eine (unwiderrufliche) Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird, hindert dies das Entstehen der Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 ErbStG nicht, da die Besteuerung nicht voraussetzt, dass die vom Erwerber erlangte Rechtsposition von sicherem Bestand ist. Allerdings ist im Veräußerungsfall der Erlös grundsätzlich entsprechend den Eigentumsanteilen bzw. – sofern vorbehalten – ein Nießbrauchswert mit dem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs auszuzahlen, sofern keine Schenkungsbesteuerung ausgelöst werden soll.
Rz. 140
Eine Verfügungsvollmacht, die es dem Schenkenden ermöglicht, das fremde Eigentum auf eigene Rechnung zu veräußern (unter Abbedingung des Herausgabeanspruchs des Erlangten, § 667 BGB) sollte wegen etwaiger Zweifel an der zivilrechtlichen Zulässigkeit (sog. Dispositionsnießbrauch) und dem schenkungsteuerlich anzuerkennende Vollzug vermieden werden. In Betracht käme alternativ ein freies Rückübertragungsrecht (siehe Rdn 39 ff.>).