1. Allgemeines
Rz. 190
Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung.
2. Vollschenkung
a) Kostentragung durch den Beschenkten
Rz. 191
Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abziehbar. Dies gilt auch, wenn zum Erwerb Vermögensgegenstände gehören, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG zur Anwendung kommt.
b) Kostentragung durch den Schenker
Rz. 192
Die Kostentragung durch den Schenker stellt eine zusätzliche Schenkung dar und führt damit zu einer Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten. Allerdings stellt die Finanzverwaltung dieser zusätzlichen Bereicherung eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungsweges) die Erwerbsnebenkosten begleicht.
Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die vom Schenker getragenen Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Im Ergebnis werden diese auch dann neutral behandelt.
3. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage
a) Kostentragung durch den Beschenkten
Rz. 193
Auch bei einer gemischten Schenkung und einer Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage sind die vom Beschenkten getragenen allgemeinen Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehbar. Bezüglich der allgemeinen Erwerbsnebenkosten greift also keine Abzugsbeschränkung i.S.d. § 10 Abs. 6 ErbStG, wie etwa bei vorbehaltenen Duldungs- oder Leistungsrechten. Die Erwerbsnebenkosten sind somit in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.
b) Kostentragung durch den Schenker
Rz. 194
Trägt der Schenker die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, sind diese wie bei der Vollschenkung (siehe Rdn 192>) zu beurteilen. Es handelt sich demnach um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht, allerdings sind die Kosten wiederum in vollem Umfang abzugsfähig. Dies gilt auch bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von Gegenständen, die gem. §§ 13, 13a oder 13d ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreit sind.
4. Mittelbare Schenkung
a) Kostentragung durch den Beschenkten
Rz. 195
Die vom Beschenkten getragenen Folgekosten einer Schenkung sind auch bei einer mittelbaren Schenkung (siehe Rdn 164 ff.>) in vollem Umfang (unabhängig von einer Steuerfreiheit nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG) vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem mittelbar Beschenkten nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet wird, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist. Dann ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht, wobei die Erwerbsnebenkosten bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht bleiben. Ist Gegenstand der anteiligen mittelbaren Schenkung (teilweise) steuerbefreites Vermögen, sind die Kosten mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht.
b) Kostentragung durch den Schenker
Rz. 196
Auch bei der mittelbaren Schenkung gilt bei einer Kostentragung durch den Schenker, dass zwar eine zusätzliche Bereicherung vorliegt, diese jedoch durch die Entreicherung in gleicher Höhe als Folgekosten der Schenkung neutralisiert wird. Bei der anteiligen mittelbaren Schenkung sind die Kosten in das entsprechende Verhältnis zu setzen.
Rz. 197
Gleiches gilt bei einer mittelbaren Schenkung von nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögen. Dabei sind die Kosten als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht, und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht.