Rz. 156

Vereinbaren Ehegatten (bzw. Lebenspartner, § 7 LPartG) den Güterstand der Gütergemeinschaft i.S.d. § 1415 BGB, ist in der Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten wegen ihrer subjektiven Unentgeltlich kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb zu sehen.[114] Bei Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an nur einen Ehegatten besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer Gütergemeinschaft keine Vermutung dafür, dass diese Zuwendungen gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind, selbst wenn die Zuwendung in das Gesamtgut fällt.[115] Eine steuerpflichtige Schenkung beider Ehegatten aus dem Gesamtgut an einen Dritten ist als anteilige freigebige Zuwendung beider Ehegatten zu behandeln.[116]

[114] R E 7.6 Abs. 1 ErbStR 2019.
[115] R E 7.6 Abs. 3 S. 1, 2 ErbStR 2019.
[116] R E 7.6 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.

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