Rz. 219

Neben den landesrechtlichen Vorschriften gibt es auch sozialrechtsähnliche Ansprüche für besondere Fallgruppen von Geschädigten, wie z.B. das Conterganstiftungsgesetz.[121] Auch in diesen Gesetzen spielt der Einsatz eigenen Einkommens und eigenen Vermögens in unterschiedlicher Ausprägung eine Rolle und damit umgekehrt auch der Regress als Fall der Leistungsstörung.

 

Rz. 220

Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten ist die Kenntnis der Regeln des Conterganstiftungsgesetzes bedeutsam, da die dortigen Sonderregeln den Nachranggrundsatz des SGB XII und des SGB IX für Contergangeschädigte weitestgehend durchbrechen. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Abs. 3, § 87 Abs. 1 und § 88 SGB XII nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Abs. 3, § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des SGB IX wird ein Beitrag nach § 92 SGB IX nicht erhoben.

[121] Conterganstiftungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung v. 25.6.2009 (BGBl I, 1537), zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.8.2020 (BGBl I, 1887).

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