Rz. 22

Zur Beantwortung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen muss man ermitteln, was der "angemessene Umfang" der Freistellung von den Kosten der Pflegebedürftigkeit ist. In der Folge einer Entscheidung des BVerwG[8] aus dem Jahr 2012 wurde die Angemessenheit für die Gewährung von Beihilfe bei Kosten der vollstationären Pflege von Beamten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen neu geregelt. Zusätzlich zu den Pflegekosten wurden die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten (UVI) in die Beihilferegelungen mit einbezogen.[9]

 

Rz. 23

"Blaupause" für die hiesige Darstellung ist § 39 Abs. 2 BBhV (Bundesbeihilfeverordnung). Man muss aber jeweils beachten, dass die Länder und Kommunen wenn auch vergleichbare, aber jeweils eigene Regelungen haben.

 

§ 39 Abs. 2 S. 1 BBhV

Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, [= stationäre Pflege]
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, [= Fälle zu Hause]
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
 

Rz. 24

Beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Höhe. Beihilfe wird – davon ausgehend – als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 46 BBhV). In Ausnahmefällen kann der Bemessungssatz erhöht werden (§ 47 BBhV). Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Im Falle des oben zitierten § 39 Abs. 2 BBhV erhöht sich der Bemessungssatz aber auf 100 %.

 

Rz. 25

Die Beihilfe ist gem. § 48 BBhV der Höhe nach begrenzt. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben bei der Begrenzungsprüfung aber unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen.

[9] In einer Länderregel NRW waren die Investitionskosten zeitweise aus der Beihilfe herausgenommen worden. Dies hat das OVG Münster als rechtswidrig angesehen, weil der in der Alimentation einkalkulierte Durchschnittssatz für die Eigenvorsorge durch den Dienstherrn nicht angepasst worden sei; vgl. OVG Münster v. 7.9.2017 – Az.: 1 A 2241/15.

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