Rz. 136

Die Leistungen der Versorgung nach dem BVG sind abzugrenzen von denjenigen der sog. Kriegsopferfürsorge. § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestimmt, dass nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen werden können.

 

Rz. 137

Den Leistungen der Kriegsopferfürsorge kommt wie den sonstigen BVG-Leistungen eine Schadensausgleichsfunktion zu, sie sind aber keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Sie sind eine Art gehobene Fürsorge für "Beschädigte und Hinterbliebene" zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem BVG (§§ 25 ff. BVG). Sie sind durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.[62]

 

Rz. 138

Kriegsopferfürsorge gilt für alle Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts, also z.B. auch für Opferentschädigung, Impfschäden,[63] Soldatenversorgung etc. § 25a Abs. 1 BVG bestimmt:

 

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

 

Rz. 139

Kriegsopferfürsorge ist also nachrangig ausgestaltet. Sie geht der allgemeinen Sozialhilfe des SGB XII vor. Es gab in den letzten Jahren immer einmal wieder besondere Fälle, und sie wird deshalb in § 4 dieses Buches neu aufgenommen und gesondert behandelt.

 

Rz. 140

 

Zusammenfassung

Im sozialen Entschädigungsrecht (aktuell noch Verweisung auf die Leistungen der Kriegsopferversorgung nach BVG) gibt es nur ausnahmsweise die Abhängigkeit der Leistungen von eigenem Einkommen und Vermögen. Die Ausgleichsrente ist einkommensabhängig. Erbschaften und besondere Zuwendungen werden aber in der Regel nicht angerechnet.

Die Kriegsopferfürsorge ist dagegen eine Form der gehobenen Sozialhilfe. Sie geht der allgemeinen Sozialhilfe vor und kennt "Sozialhilfe"-Regress im weitesten Sinne (§§ 27g, 27h BVG).

[62] VG Aachen v. 26.5.2015 – Az.: 2 K 16/13, juris Rn 49.
[63] Vgl. VG Cottbus v. 10.1.2020 – Az.: 8 K 127/16, juris Rn 25.

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