Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 94
Die größte Zusammenfassung sozialrechtlicher Normen findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB), das sich an die Struktur des BGB anlehnt und die allgemeinen Regeln des Sozialrechts im SGB I und die Regeln für das Sozialversicherungsrecht im SGB IV "vor die Klammer zieht". Nicht alle sozialrechtlichen Normen sind bisher in das SGB eingegliedert worden. Nach § 68 SGB I gelten sie aber bis zur Eingliederung in das SGB als dessen besondere Teile; dazu gehören insbesondere die Regeln
Hinweis
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Durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts wird bis zum 1.01.2024 das soziale Entschädigungsrecht in der Form des SGB XIV neu geregelt. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) werden aufgehoben. Einzelne Regeln sind bereits seit 2018 gültig, so dass bereits eine Eingliederung in das SGB stattgefunden hat.) |
Rz. 95
Rz. 96
Sozialrecht ist öffentliches Recht und bedarf daher zur Umsetzung eines formellen Rechts, das als Verwaltungsverfahrensrecht im SGB X verkörpert ist und als Prozessrecht im SGG. Einzelne Normenkomplexe wie das BAföG, die Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII und das Wohngeldrecht sind der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
1. Das Verfahrensrecht (SGB X)
Rz. 97
Das SGB bezieht neben den einzelnen materiell-rechtlichen Regelungen das Verfahrensrecht als Teil des SGB mit ein. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beinhaltet das allgemeine sozialrechtliche Verfahrensrecht. Es hat Bedeutung, wenn es um den Erlass, die Änderung und/oder die Aufhebung von Verwaltungsakten geht. Dazu kommt es in der Praxis, wenn Leistungen bezogen werden, bei denen eigenes Einkommen und/oder Vermögen bedarfsdeckend angerechnet wird und dem (potenziellen) Leistungsbezieher etwas aus Erbfall oder Schenkung an Mitteln zufließt. Die Normen sind also für das Thema dieses Buches von äußerster Relevanz, allen voran die §§ 44, 45, 48, 50 SGB X.
Nicht selten sind allerdings in den besonderen Gesetzbüchern des SGB auch eigene – vorrangige oder ergänzende – Verfahrensnormen zur Abänderung von Verwaltungsakten zu finden.
2. SGB Allgemeiner Teil (SGB I)
Rz. 98
Das materielle Sozialrecht besteht aus einer Vielzahl nach und nach gewachsener besonderer Bausteine und Ansprüche, die als Antworten auf soziale Problemlagen entstanden sind.
Den besonderen Büchern des SGB ist ein Allgemeiner Teil – das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – vorangestellt. Das SGB I stellt den Überblick über das Leistungsspektrum der besonderen Sozialgesetzbücher dar, über die Leistungsarten, die Art der Leistungserbringung etc. Im SGB I werden allgemeine Prinzipien und Grundsätze, die für alle besonderen Bücher des SGB gelten, "vor die Klammer gezogen". Das SGB I erfüllt damit eine Funktion vergleichbar der des BGB Allgemeiner Teil. Hier finden sich z.B. die Regeln über
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die Sonderrechtsnachfolge in fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen (§ 56 SGB I), |
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den Verzicht und die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers (§ 57 SGB I), |
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die sonstige Vererbung (§ 58 SGB I) und |
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den Ausschluss der Rechtsnachfolge (§ 59 SGB I). |
Rz. 99
Im SGB I kann man anhand der Leistungsbeschreibungen erkennen, bei welchen Sozialleistungen Mittel aus Erbfall und Schenkung anspruchs- und versagungsrelevant sein können und bei welchen nicht. Dort werden nämlich ganz allgemein die sog. sozialen Rechte und Einweisungsvorschriften beschrieben. Darunter gibt es solche, bei denen aus Erbfall und Schenkung stammende Ansprüche als eigene einzusetzende Mittel keine Rolle spielen, und solche mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass eigene Mittel vorrangig einzusetzen sind und bestimmte Einkommens- und ggf. Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Das ist das Subsidiaritätsprinzip. Es verkörpert das Prinzip der Eigenverantwortung und ist der Gegenspieler des Prinzips der Solidarität. Der Mensch muss für die Sicherung seiner Bedarfe vorrangig selbst sorgen.
Rz. 100
Das wird im SGB I beispielsweise so beschrieben, dass für den Anspruch das Fehlen eigener Mittel (z.B. § 3 Abs. 1 SGB I – Bildungs- und Arbeitsförderung) erforderlich ist, dass es um die Unzumutbarkeit des Aufbringens von Aufwendungen (§ 7 SGB I – Zuschuss für eine angemessene Wohnung) geht oder um die Unfähigkeit, sich selbst zu helfen oder aus eigenen Krä...