Rz. 226

In den vorstehenden Kapiteln – der Reise über die "Landkarte" der sozialen Sicherheit – hat sich gezeigt, dass die allermeisten Sozialleistungsansprüche für Zuflüsse aus Schenkung und Erbfall "unempfindlich" sind. Auch die Bedürftigkeit des Schenkers – also der Abfluss eigener Mittel – ist zumeist kein Thema. Dort droht kein Leistungsausschluss und auch kein "Sozialhilfe"-Regress im engeren oder im weiteren Sinne.

 

Rz. 227

Es ist aber wichtig, diese Leistungen zumindest dem Grunde nach zuordnen zu können und zu kennen, um zu wissen, aus welchen sozialrechtlichen Quellen man Leistungen generieren kann, um möglichst keine nachrangigen Sozialleistungen zur Bedarfsdeckung in Anspruch nehmen zu müssen. Denn dann sind Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung aus sozialrechtlichen Gründen nicht in Gefahr.

 

Rz. 228

Die Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung sind potenziell immer – aber graduell unterschiedlich – gefährdet, wenn es um Bezieher von nachrangigen Sozialleistungen geht, z.B. nach dem SGB II, dem SGB XII, dem SGB IX und sonstigen Gesetzen, bei denen der Einsatz von Einkommen und Vermögen vor der Gewährung der Sozialleistung steht.

Der Abfluss von Mitteln aus dem eigenen Vermögen durch Schenkung ist wegen des Schenkungsrückforderungsanspruchs immer dann regressträchtig, wenn der Schenker alles verschenkt "damit das Sozialamt nicht alles bekommt".

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