Verhandelt am _________________________ in _________________________
Vor dem unterzeichneten Notar _________________________ erschienen:
1. |
Herr _________________________ |
2. |
Dessen Ehefrau _________________________ |
3. |
Deren Tochter Frau _________________________, geb. _________________________ |
4. |
Deren Ehemann, Herr _________________________ |
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen mit Lichtbild versehenen Ausweise.
Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.
Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung nachstehender Vertragserklärungen:
A. Übergabevertrag
§ 1 Vertragsobjekt
1. |
Die Erschienenen zu Ziff. 1 und 2, die Eheleute _________________________, sind im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft/Blatt _________________________, als Miteigentümer zu _________________________ des folgenden Vertragsobjekts eingetragen: Flur _________________________ Flst. Nr. _________________________, Bauplatz, _________________________ m2 |
2. |
Das Vertragsobjekt ist nach dem Grundbuch lastenfrei. |
3. |
Seitens des Notars wurde das elektronische Grundbuch am _________________________ eingesehen. Es lag Grundbuchblattabschrift vom _________________________ vor. |
§ 2 Übertragung
Die Erschienenen zu Ziff. 1 und 2, nachstehend Übergeber genannt, übertragen hiermit unter wechselseitiger Zustimmung auch nach § 1375 Abs. 3 BGB den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten, den wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör, weiterhin mit allen etwaigen Eigentümerrechten, Rückgewähr- und Löschungsansprüchen an die Erschienene zu Ziff. 3, Frau _________________________, nachstehend Übernehmer genannt, zu Alleineigentum.
Der Übernehmer nimmt die Übertragung hiermit an.
§ 3 Auflassung
Die Vertragschließenden sind über den Eigentumsübergang einig. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wird von den Übergebern bewilligt und vom Übernehmer beantragt.
Nach Belehrung wird auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung verzichtet. Über die Gefahr ungesicherter Vorleistungen und Absicherungsmöglichkeiten wurde belehrt.
§ 4 Besitz, Nutzungen und Lasten
Der Besitz, die Nutzungen und die Lasten aller Art, einschließlich der Steuern und Abgaben, sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen ab dem auf die Beurkundung folgenden Monatsersten auf den Übernehmer über. Die Übergeber versichern, dass etwaige ihnen in Rechnung gestellte Erschließungs- und Anliegerkosten bezahlt sind. Alle übrigen Erschließungs- und Anliegerkosten, auch für bereits ganz oder teilweise fertig gestellte, aber noch nicht abgerechnete Anlagen hat der Übernehmer zu tragen und die Übergeber von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen.
§ 5 Mängelhaftung
Alle Ansprüche und Rechte des Übernehmers wegen eines Sachmangels des Grundstücks sind ausgeschlossen. Es sind auch alle Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, die Übergeber handeln vorsätzlich.
In Kenntnis ihrer insoweit gegebenen Aufklärungspflicht versichern die Übergeber, dass ihnen versteckte Sachmängel des Vertragsgegenstands nicht bekannt sind. Der Vertragsgegenstand wurde vom Übernehmer besichtigt; er wird im gegenwärtigen Zustand von den Übergebern übergeben.
Soweit sie vom Übernehmer nicht übernommen wurden, sind die Übergeber verpflichtet, dem Übernehmer den übergebenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen.
Vom Übernehmer werden eventuelle Baulasten, eintragungslos wirksame Rechte sowie im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten übernommen; das Bestehen derartiger Belastungen ist den Übergebern allerdings nicht bekannt. Die Übergeber versichern, dass sie Eintragungen in das Baulastenverzeichnis bzw. die Bestellung eintragungslos wirksamer Rechte nicht veranlasst haben. Auf die Möglichkeit, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen, wurden die Beteiligten hingewiesen.
§ 6 Ausgleichspflicht
Die Erschienenen zu Ziff. 1 bis 3 sind sich darüber einig, dass die heutigen Zuwendungen im Falle des Todes der Übergeber der Ausgleichung unter Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. BGB nicht unterliegen sollen.
§ 7 Pflichtteilsverzicht des Übernehmers
Mit Rücksicht auf die heutige Grundstücksübertragung verzichtet der Übernehmer ge...