Rz. 139
& Vorweggenommene Erbfolge in Form der Schenkung
Als reine Schenkung kommt ein solcher Vertrag zustande, wenn die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind, wobei hier von der Leihe, dem Auftrag oder der unentgeltlichen Verwahrung abzugrenzen ist. Eine Schenkung ist demgemäß ein Vertrag. Das bloße Verjährenlassen einer Forderung ist dann nicht ausreichend, wenn keine Verpflichtungsabrede zugrunde liegt. Die Schenkung beinhaltet eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss gem. § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung aus dem Vermögen in Form der Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen vorliegen. Eine Schenkung liegt nicht nur dann vor, wenn, wie im Beispiel, Geld übergeben wird, sondern auch bei der Übertragung oder Belastung von Sachen und Rechten, dem Erlass einer Forderung, der Hingabe eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses und Ähnlichem. Schenkungsgegenstand kann auch das ganze Vermögen (vgl. § 311b Abs. 3 BGB), ein Gestattungsrecht (z.B. Fruchtziehungsrecht nach § 956 Abs. 1 BGB) oder eine Erbschaft (§ 2385 BGB) sein. Künftiges Vermögen hingegen kann nicht Schenkungsobjekt sein. Als Schenkungsgegenstand scheiden ideelle Güter aus.
Voraussetzung einer Zuwendung im Sinne des Schenkungsrechts ist jedoch jedenfalls, dass auf Seiten des Zuwendenden eine objektive Vermögensverminderung eintritt. Die gegenwärtige Vermögenssubstanz muss auf Dauer vermindert werden. Demgemäß muss der Schenker ärmer werden. Der Verzicht auf einen möglichen Vermögenserwerb reicht nicht aus. Allerdings setzt eine Entreicherung nicht zwingend voraus, dass der Gegenstand der Zuwendung für den Schenker einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ausreichend ist vielmehr, dass der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Schenkers erfolgt. Das Gegenstück zu dieser Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers ist die Bereicherung des Beschenkten, die auch eine Verminderung seiner Passiva sein kann und ebenfalls rein objektiv zu beurteilen ist. Diese objektive Vermögensmehrung ist durch einen sorgfältigen Vermögensvergleich vor und nach der Schenkung festzustellen.
Es ist eine materielle Bereicherung des Beschenkten erforderlich. Nicht ausreichend ist lediglich die formale Vermehrung des Vermögens, wie dies beispielsweise bei einer Zuwendung zum Zwecke der fiduziarischen Verwaltung der Fall ist. In diesem Falle darf der Treuhänder nicht in eigenem Namen von dem Recht Gebrauch machen. Darüber hinaus darf er auch die Nutzungen nicht im eigenen Namen verwenden.
Ob eine objektive Vermögensmehrung vorliegt, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, wobei diese nicht nur vorübergehend, rein formal oder fiduziarisch sein darf.
Die Bereicherung des Beschenkten muss unentgeltlich erfolgen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung (auch von oder an einen Dritten) geschieht und auch sonst nicht zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist. Hinzukommen muss eine sogenannte Schenkungsabrede, in der sich die Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung widerspiegelt. Erfolgt die Zuwendung nur objektiv unentgeltlich, ist dies für die Annahme einer Schenkung nicht ausreichend. Von den Parteien muss sie subjektiv als unentgeltliche Zuwendung gewollt sein. Es ist unabdingbar, dass eine entsprechende Einigung der Parteien vorliegt. Die irrige Annahme einer Partei, es bestehe eine Pflicht zur Zuwendung, schließt die erforderliche Einigung aus. Sieht eine Vertragspartei – sei es auch nur irrtümlich – die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit an, ist eine subjektive Unentgeltlichkeit demgemäß zu verneinen. Bei Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, tritt kraft positiv-rechtlicher Entscheidung die Schenkungswirkung ein.
Diese Unentgeltlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit Kostenlosigkeit. Dem Beschenkten können sogar erhebliche Kosten wie Beurkundungsgebühren, Reisekosten etc. entstehen, ohne dass sein Erwerb den Charakter der Unentgeltlichkeit verlöre.
Voraussetzung einer Schenkung ist, dass eine Entreicherung beim Schenker gegeben ist. Hier wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass der konkrete Zuwendungsgegenstand Bestandteil des Vermögens des Schenkers gewesen ist. Somit müssen Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sein. Dies ist im Zusammenhang mit einer mittelbaren Schenkung bedeutsam.
Im Zusammenhang mit der Schenkung einer bestimmten Geldsumme zum Erwerb bzw. zur Finanzierung einer Eigentumswohnung oder Ähnlichem wurde häufig dieser Begriff der mittelbaren Grundstücksschenkung diskutiert. Hierbei stellte sich die Frage, ob es sich um eine mit dem Nominalwert anzusetzende Geldschenkung oder um eine mit dem Grundstückswert anzusetzende Grundstücksschenkung handelt. Eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung lag vor...