Rz. 33
Ist die Zuwendung mit einer Gegenleistung verknüpft, so liegt in Ermangelung des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit keine Schenkung gem. § 516 BGB vor. Diese Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Die beiden Leistungen müssen nach dem Willen der Vertragsparteien in einem inneren rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen.
Rz. 34
Am häufigsten ist wohl die synallagmatische Verknüpfung anzutreffen. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig im Sinne eines "do ut des" zu Leistung und Gegenleistung verpflichten.
Rz. 35
Praktisch sehr selten ist die konditionale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Zu beachten ist allerdings, dass eine solche konditionale Verknüpfung nicht schon dann vorliegt, wenn die Zuwendung des Schenkers unter der Bedingung steht, dass der Zuwendungsempfänger seinerseits leistet. Konditional ist die Verknüpfung vielmehr dann, wenn mit der eigenen Leistung die Erbringung der Gegenleistung bezweckt werden soll. Die eigene Leistung muss also zielgerichtet auf die Gegenleistung (= final) sein. Der Unterschied zum Synallagma besteht darin, dass kein Anspruch des Leistenden auf die Leistung des anderen besteht, sondern diese lediglich zur Wirksamkeitsbedingung für die eigene Leistung gemacht wurde. Bei Rechtsgeschäften mit konditionaler Verknüpfung ist bei Nichterbringung der Gegenleistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder S. 2 Alt. 1 BGB rückabzuwickeln.
Rz. 36
Die kausale Verknüpfung mit der Gegenleistung hat die gleichen Voraussetzungen wie die konditionale. Im Unterschied zur konditionalen Verknüpfung und der damit verbundenen Folge, dass die Gegenleistung Wirksamkeitsbedingung für die Leistung des Schenkers ist, ist bei der kausalen Verknüpfung die Bindung der Leistung an die Gegenleistung schwächer.
Die Gegenleistung ist in diesem Fall nur Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung, lässt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts also unberührt. Dies wiederum heißt, dass das Geschäft eben nicht ohne weiteres Zutun der Parteien rückabzuwickeln ist, sondern es vielmehr den Vertragschließenden überlassen bleibt, ob sie an dem Rechtsgeschäft festhalten wollen oder nicht.
Typischerweise werden hierunter die sogenannten Vorleistungs- und Veranlassungsfälle, d.h. diejenigen Fälle verstanden, in denen ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne rechtlich verbindliche Rechtsgrundabrede geleistet wurde, bevor der Leistungsempfänger seine eigene, nicht geschuldete Leistung erbracht hat.
Nach der Rechtsprechung liegen kausale Verknüpfungen vor: bei Zuwendung des Mannes an seine Frau, um sie zur Rückkehr zu bewegen; bei Zuwendung, damit der Empfänger einem Dritten einen Kredit gibt; bei Zuwendungen zur Herbeiführung eines erbrechtlichen Ausgleichs; bei Zuwendung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines Wohnrechts für den Geber, damit der Erwerber notwendige Renovierungs- und Umbaumaßnahmen durchführt; bei Zuwendung eines Geldbetrags durch die Mutter an die Tochter in der Erwartung, die Tochter werde die pflegebedürftige Mutter in ihr Haus aufnehmen und betreuen.
Die Rückgängigmachung bei Leistungsstörungen erfolgt über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein. Dies fällt allerdings nicht zu sehr ins Gewicht, da die Einordnung nur für die Wahl des Rückabwicklungstatbestands bei einer Zweckverfehlung von Bedeutung ist. Eine Schenkung liegt unter keinen Umständen vor.
Rz. 37
Von der kausalen Verknüpfung ist die Zweckschenkung zu unterscheiden. In beiden Fällen will der Zuwendende mit seiner Zuwendung erklärtermaßen eine weitere Leistung initiieren. Im Unterschied zur kausalen Verknüpfung erwartet der Schenker bei einer sogenannten echten Zweckschenkung die Gegenleistung nicht als solche für seine eigene Zuwendung. Vielmehr soll die Zuwendung zweckgebunden erfolgen. Dies ist in der Theorie sicherlich leicht gesagt, in der Praxis ist einziges Kriterium der Parteiwille. Je größer das Interesse des Zuwendenden an der Gegenleistung ist, umso mehr spricht für die kausale Verknüpfung der Zuwendung. Als Gegenleistungen, die insoweit den Schenkungstatbestand ausschließen, sind vor allem die Verpflichtungen und Leistungen des Empfängers anzusehen, die über geringfügige und nur kurzzeitig zu erbringende Gefälligkeiten deutlich hinausgehen.