Rz. 60
Um eine aufwendige Prüfung bei der Eintragung eines Leibgedings hinsichtlich der Gegebenheit der materiellen Voraussetzungen zu vermeiden, erleichtert § 49 GBO die Eintragung eines Leibgedings dahin gehend, dass insoweit eine Sammelbezeichnung der Leibgedingleistungen eingetragen werden kann. Erforderlich ist jedoch die Bezugnahme auf die insoweit hinreichend bestimmte Eintragungsbewilligung. Die Eintragungsbewilligung muss die einzelnen Rechte, und zwar nach den für diese geltenden sachenrechtlichen Vorschriften, genau bezeichnen. Für den Fall, dass nämlich der enge "eigentliche Leibgedingbegriff" gelten würde, müsste im Grundbucheintragungsverfahren eine aufwendige Prüfung erfolgen. Der Grundbuchbeamte hätte zu prüfen, ob das Grundstück wenigstens teilweise dem Übernehmer als die Existenz begründende Wirtschaftseinheit dient. Damit wäre der Vereinfachungszweck des § 49 GBO ad absurdum geführt.
Das Leibgeding stellt kein eigenständiges dingliches Recht dar. Vielmehr bleiben die Einzelrechte eigenständige dingliche Rechte, auch wenn sie einheitlich als Leibgeding eingetragen werden.
Ein Einzelrecht kann ohnehin nicht als Leibgeding "gebucht" werden.
Rz. 61
Würden die Einzelrechte, die die Versorgung des Berechtigten auf Lebenszeit sicherstellen sollen, im Grundbuch eingetragen werden, würde dies zur Unübersichtlichkeit führen. Daher bestimmt die Vorschrift des § 49 GBO, dass für Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten zur dinglichen Absicherung des Versorgungsberechtigten von der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch abgesehen werden und mit der Sammelbezeichnung "Leibgeding" weitestgehende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen kann. Damit wird durch § 49 GBO die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur Bezeichnung der Rechte selbst zugelassen, und zwar im Gegensatz zu § 874 BGB. Dieser ermöglicht lediglich die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts. Das Berechtigungsverhältnis muss sich nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, jedoch aus der Bewilligung. Auch im Hinblick darauf reicht die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aus.
Hinweis
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich alles das, was nach § 49 GBO bei der Grundbucheintragung entfallen darf, aus der Eintragungsbewilligung ergeben muss.
Rz. 62
Der BGH hat daher in diesem Zusammenhang entschieden, dass im Rahmen der grundbuchrechtlichen Anforderungen für die Eintragungsfähigkeit als "Leibgeding" die Voraussetzungen der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über den Leibgedingvertrag wegen des unterschiedlichen Normzwecks der Regelungen nicht erfüllt sein müssen.
Dies führt zu einem sogenannten gespalteten Leibgedingbegriff: Wurde im Grundbuch ein Leibgeding eingetragen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch ein Leibgedingvertrag vorliegt.
Rz. 63
Handelt es sich um reine Geldleistungsverpflichtungen, können diese nicht Gegenstand eines Leibgedings sein. Diesbezüglich kommt nur die Bestellung einer Reallast in Betracht. Es müssen demgemäß auch Dienst- und Sachleistungen vereinbart werden.
Im Gegensatz hierzu ist es möglich, ein Wohnungsrecht zum alleinigen Gegenstand eines Leibgedings zu machen. Das Recht muss allerdings für den Berechtigten von erheblicher Bedeutung sein.
Neben wiederkehrenden Leistungen können beim Leibgeding Inhalt der Reallast auch einzelne einmalige Verpflichtungen sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie innerhalb eines Gesamtbereiches wiederkehrender Leistungen liegen und das Leibgeding ergänzen. Daneben müssen sie ihrer Natur nach einmalig sein. Für den Bereich des Leibgedings wird demgemäß der zulässige Inhalt des Rechtsinstituts "Reallast" unter Berufung auf das Gewohnheitsrecht erweitert.
Rz. 64
Demgemäß können dinglich gesichert werden:
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die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten, d.h. die Übernahme der Kosten einer standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung sowie der Gottesdienste (siehe hierzu auch Rdn 65) |
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die Verpflichtung, ein Grabmal zu errichten (siehe hierzu auch Rdn 65) |
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die Verpflichtung zur Tragung der Grabpflegekosten (siehe hierzu auch Rdn 65) |
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Nachabfindungsklausel, d.h. die Verpflichtung, an den Übergeber oder weichende Erben im Falle der Veräußerung des übergebenen Anwesens oder wesentlicher Teile hiervon einen Teil des Erlöses zu bezahlen. |
Rz. 65
Die Löschung des Leibgedings erfolgt nach Ableben des Berechtigten nach § 23 GBO. Soweit das Leibgeding aus Rechten besteht, bei denen Rückstände an Leistungen nicht ausgeschlossen sind, ist die Eintragung einer sog. Vorlöschungsklausel (§ 23 Abs. 2 GBO) zulässig.
Rückstände können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn Zahlungspflichten, aber auch Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen vereinbart sind.
Ist Inhalt des Leibgedings die Verpflichtung, die Beerdigungskosten und auch die Kosten der Grabpflege zu tragen, ist von einer vererblichen Reallast auszugehen. Demg...