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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / b) Leibgeding und Grundbuch

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 60

Um eine aufwendige Prüfung bei der Eintragung eines Leibgedings hinsichtlich der Gegebenheit der materiellen Voraussetzungen zu vermeiden, erleichtert § 49 GBO die Eintragung eines Leibgedings dahin gehend, dass insoweit eine Sammelbezeichnung der Leibgedingleistungen eingetragen werden kann.[164] Erforderlich ist jedoch die Bezugnahme auf die insoweit hinreichend bestimmte Eintragungsbewilligung.[165] Die Eintragungsbewilligung muss die einzelnen Rechte, und zwar nach den für diese geltenden sachenrechtlichen Vorschriften, genau bezeichnen. Für den Fall, dass nämlich der enge "eigentliche Leibgedingbegriff" gelten würde, müsste im Grundbucheintragungsverfahren eine aufwendige Prüfung erfolgen. Der Grundbuchbeamte hätte zu prüfen, ob das Grundstück wenigstens teilweise dem Übernehmer als die Existenz begründende Wirtschaftseinheit dient. Damit wäre der Vereinfachungszweck des § 49 GBO ad absurdum geführt.

Das Leibgeding stellt kein eigenständiges dingliches Recht dar.[166] Vielmehr bleiben die Einzelrechte eigenständige dingliche Rechte, auch wenn sie einheitlich als Leibgeding eingetragen werden.

Ein Einzelrecht kann ohnehin nicht als Leibgeding "gebucht" werden.[167]

 

Rz. 61

Würden die Einzelrechte, die die Versorgung des Berechtigten auf Lebenszeit sicherstellen sollen, im Grundbuch eingetragen werden, würde dies zur Unübersichtlichkeit führen.[168] Daher bestimmt die Vorschrift des § 49 GBO, dass für Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten zur dinglichen Absicherung des Versorgungsberechtigten von der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch abgesehen werden und mit der Sammelbezeichnung "Leibgeding" weitestgehende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen kann. Damit wird durch § 49 GBO die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur Bezeich...

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