Rz. 31

Zur Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist das sogenannte Prinzip der subjektiven Äquivalenz heranzuziehen. Inwieweit eine teilweise unentgeltliche Zuwendung vorliegt, hängt demnach vom Wert der auszutauschenden Leistungen ab, den die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen.[76] Leistung und Gegenleistung zu bewerten, ist somit zunächst Sache der Parteien. Deren Bewertungen in einem Übergabevertrag müssen also anerkannt werden, wenn sie sich auch unter Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses noch in einem vernünftigen Rahmen bewegen.[77] Erst bei auffallend grobem Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von teilweise unentgeltlicher Zuwendung auszugehen,[78] was im Hinblick auf die Beweislast eine tatsächliche Vermutung zugunsten einer Schenkung auslöst.[79] Nach bisheriger Rechtsprechung wird bei diesem auffallend groben Missverhältnis vermutet, dass die Parteien dies zum einen erkannt haben und sich zum anderen über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren.[80] In jüngerer Zeit ist die Rechtsprechung dazu übergegangen, eine Anwendung der Beweislastregelung bereits dann zu ermöglichen, wenn das Mehr der Zuwendung "über ein geringes Maß deutlich hinausgeht".[81] Wurden Gegenleistungen vertraglich vereinbart, können diese nachträglich noch erhöht werden.[82] Dies gilt grundsätzlich auch bei Zuwendungen unter Ehegatten. Allerdings ist hier Voraussetzung, dass die Zusatzvergütung angemessen ist.[83] Nach BGH ist sogar die nachträgliche Begründung eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts durch einseitige Verfügung von Todes wegen zulässig.[84] Die bisherige höchstrichterliche Rspr. hat der BGH dahingehend bestätigt, dass die Pflichtteilsberechtigten auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Rechtsgeschäften des Erblassers hinnehmen müssten, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffälliges, grobes Missverhältnis bestehe.[85] Man spricht von der sog. nachträglichen Entgeltlichkeit.[86] Auch die h.M. in der Literatur hat sich dieser Ansicht angeschlossen, wonach die nachträgliche Umwandlung einer Schenkung in ein entgeltliches Rechtsgeschäft (nachträgliche Entgeltabrede) für zulässig gehalten wird.[87]

 

Rz. 32

Den Vertragsparteien steht demgemäß ein gewisser Spielraum zu, wobei dieser bislang nicht in Prozentangaben dargestellt wurde. Es wird in Anlehnung an das Schenkungsteuerrecht vertreten, dass bei einem objektiven Wertunterschied von etwa 20 bis 25 % die subjektive Annahme der Vertragsteile über die Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen zu akzeptieren ist.[88] Wertangaben in notariellen Verträgen, die oftmals zum Zwecke der Kostenersparnis weit unter den tatsächlichen Werten liegen, können ein grobes Missverhältnis weder herstellen noch verhindern. Sie sind unbeachtlich.[89]

[76] BGHZ 59, 132; BGH NJW 1964, 1323; NJW 1995, 1349; NJW-RR 1996, 754; Brandenburgisches OLG Beck RS 2008, 12813; OLG Koblenz ZEV 2021, 253; BeckOK/Müller-Engels, § 2325 Rn 9.
[77] BGHZ 59, 132, 135; BGH WM 1990, 1790, 1791.
[78] BGHZ 59, 132.
[79] BGH NJW 1961, 604, 605; BGH NJW 1995, 1349; BGH ZEV 1996, 197 zur Vermutung über die Einigung über teilweise Unentgeltlichkeit; für das Pflichtteilsrecht siehe auch Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 30 m.w.N.
[80] Berkefeld/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 158 ff.
[81] BGHZ 87, 980; BGH NJW 1995, 1349.
[82] RGZ 72, 188; RGZ 94, 157 BeckOK/Müller-Engels, § 2325 Rn 10.
[83] BGH NJW-RR 1989, 706.
[84] BGH NJW-RR 1989, 706; 1986, 164.
[85] BGHZ 171, 136 = ZEV 2007, 326 m. zust. Anm. Kornexl = NJW-RR 2007, 803; ebenso Schindler, ZErb 2004, 46; a.A. etwa Keim, FamRZ 2004, 1081, 1084.
[86] Im Anschluss hieran auch OLG Schleswig BeckRS 2012, 11025 = MittBayNot 2013, 59; vgl. dazu auch G. Müller, in Schlitt/Müller, PflichtteilsR-HdB, § 11 Rn 32 ff.; Höfling, Die Schenkung und die unentgeltliche Verfügung im Erbrecht, 161 ff.
[87] Dietz, MittBayNot 2008, 225 ff.; MüKo/Lange, § 2325 Rn 17; Staudinger/Herzog (2021), § 2325, Rn 12; BeckOGK/A. Schindler, § 2325 Rn 28; Burandt/Rojahn/Horn, § 2325 Rn 37.
[88] Felix, DStR 1970, 7; weitere Ausführungen hierzu m.w.N. Berkefeld/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 158 ff.
[89] OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 778.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge