aa) Grundsätzliches
Rz. 26
Eine gemischte Schenkung ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen Vertragsteils nur zum Teil entspricht (objektives Missverhältnis) und die Vertragsteile dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich zugewendet wird. Für den Fall, dass die höherwertige Leistung real teilbar ist, wird somit der äußerlich einheitliche Vertrag rechtlich in zwei selbstständige Verträge aufgespalten. Der eine Vertrag ist entgeltlich, der andere unentgeltlich ist. Wird für ein Grundstück ein überhöhter Preis bezahlt und sind sich die Parteien hierüber bewusst, handelt es sich um einen Kaufvertrag, der mit der Schenkung des Überschussbetrages gekoppelt ist. Im umgekehrten Fall, d.h. es wird ein niedrigerer Preis bezahlt, kann es sich u.U. um einen Kaufvertrag mit schenkweiser Überlassung des Zubehörs handeln. In den Fällen, in denen die höherwertige Zuwendung hingegen nicht real unteilbar ist, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt, wird nicht vorausgesetzt. Bei der Feststellung, ob teilweise Unentgeltlichkeit gegeben ist, ist sowohl der Wert eines dem Übergeber gewährten Wohnrechts als auch der Wert der Leistungen, die der Übernehmer auf das Grundstück erbracht hat, in Abzug zu bringen. Sind bezüglich eines Grundstücks Belastungen in Abteilung III eingetragen, die persönliche Verbindlichkeiten des Zuwendungsempfängers sichern, bleiben diese außer Betracht. Erwirbt der Zuwendungsempfänger unentgeltlich und tritt er kraft Gesetzes in bestehende Mietverhältnisse im Hinblick auf eine Vermietung des Übergabeobjekts ein, ist hieraus nicht zu schließen, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt.
Rz. 27
Die gemischte Schenkung zerfällt in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sind im Gesetz nicht geregelt. Diesbezüglich werden verschiedene Theorien vertreten:
Die Einheitstheorie geht davon aus, dass die verschiedenen Vertragstypen in der gemischten Schenkung zu einem einheitlichen Vertrag verschmolzen werden. Eine Zerlegung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nicht möglich, so dass im Grundsatz alle Rechtsnormen, die für die einzelnen Vertragstypen gelten, kumulativ anzuwenden sind. Nach der Trennungstheorie erfolgt eine Zerlegung des Rechtsgeschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, und zwar auch dann, wenn die Leistungen real nicht teilbar sind. Auf jeden Teil werden die Regeln angewandt, die auf den isolierten Teil anwendbar wären. Es müsse eine wertmäßige Aufteilung in ideelle Bruchteile erfolgen, da eine reale Abtrennung der schenkweisen Mehrleistung nicht möglich sei. Für eine derartige Aufteilung seien der Parteiwille und das subjektive Wertverhältnis der Leistungen heranzuziehen. Nach h.M. ist der Zweckwürdigungstheorie zu folgen. Es wird auf eine Zuordnung zu einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Regelungstypus verzichtet. Im Einzelfall sind diejenigen Normen anzuwenden, die dem Zweck bzw. dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprechen. Aufgrund des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Rechtsgeschäfts kann dies dazu führen, dass ausschließlich schenkungs- oder kaufrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Rz. 28
Der BGH hat sich bisher keiner der vertretenen Theorien ausdrücklich angeschlossen. Die Rechtsprechung orientiert sich jedoch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien am wirtschaftlichen Zweck der gemischten Schenkung und somit insbesondere daran, ob der unentgeltliche Charakter überwiegt.
Rz. 29
Ist die Zuwendung des Schenkers doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, liegt eine gemischte Schenkung nicht vor. Von gemischten Schenkungen ist regelmäßig bei Übergabeverträgen auszugehen, die eine künftige Erbfolge vorwegnehmen. Wird mit der Übertragung eines Grundstücks die jahrzehntelange kostenlose Überlassung einer Wohnung abgegolten, liegt hierin keine gemischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung liegt auch dann nicht vor, wenn die Differenz zum Verkehrswert einer Immobilie durch ein Wohnrecht des Veräußerers ausgeglichen wird. Eine gemischte Schenkung ist auch dann abzulehnen, wenn es sich um einen Verkauf eines Erbbaurechts mit einem Wert von 79.000 EUR zwecks Abwendung der Zwangsversteigerung zum Preis von 70.000 EUR an einen Enkel handelt.
Rz. 30
Die Unentgeltlichkeit der Leistung an sich ist stets nach der objektiven Sachlage zu beurteilen, allerdings muss die Bewertung der Vertragspartner anerkannt werden, wenn sie beispielsweise unter Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses noch in einem vernünftigen Rahmen bleibt. Das Widerrufsrecht des Schenkers nach § 530 BGB bezieht sich grundsätzlich nur auf den unentgeltlichen Teil, auf den ganzen Gegenstand jedoch dann, wenn der Schenkungscharakter (Unentgeltlichke...