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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / c) Gemischte Schenkung

Ursula Seiler-Schopp
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aa) Grundsätzliches

 

Rz. 26

Eine gemischte Schenkung ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen Vertragsteils nur zum Teil entspricht (objektives Missverhältnis) und die Vertragsteile dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich zugewendet wird.[56] Für den Fall, dass die höherwertige Leistung real teilbar ist, wird somit der äußerlich einheitliche Vertrag rechtlich in zwei selbstständige Verträge aufgespalten. Der eine Vertrag ist entgeltlich, der andere unentgeltlich ist.[57] Wird für ein Grundstück ein überhöhter Preis bezahlt und sind sich die Parteien hierüber bewusst, handelt es sich um einen Kaufvertrag, der mit der Schenkung des Überschussbetrages gekoppelt ist. Im umgekehrten Fall, d.h. es wird ein niedrigerer Preis bezahlt, kann es sich u.U. um einen Kaufvertrag mit schenkweiser Überlassung des Zubehörs handeln.[58] In den Fällen, in denen die höherwertige Zuwendung hingegen nicht real unteilbar ist, handelt es sich um eine gemischte Schenkung.[59] Dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt, wird nicht vorausgesetzt.[60] Bei der Feststellung, ob teilweise Unentgeltlichkeit gegeben ist, ist sowohl der Wert eines dem Übergeber gewährten Wohnrechts als auch der Wert der Leistungen, die der Übernehmer auf das Grundstück erbracht hat, in Abzug zu bringen.[61] Sind bezüglich eines Grundstücks Belastungen in Abteilung III eingetragen, die persönliche Verbindlichkeiten des Zuwendungsempfängers sichern, bleiben diese außer Betracht. Erwirbt der Zuwendungsempfänger unentgeltlich und tritt er kraft Gesetzes in bestehende Mietverhältnisse im Hinblick auf eine Vermietung des Übergabeobjekts ein, ist hieraus nicht zu schließen, dass es sich um eine gemisc...

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