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Regelungen für den Pflegefall sollten in den Übergabevertrag mit aufgenommen werden. Kommt es beispielsweise aufgrund ärztlicher Anordnung zur Unterbringung in einem Pflegeheim, sollte die Pflegeverpflichtung für diesen Fall ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass sie wiederauflebt, wenn der Übergeber zurückkehren kann. Weiter kann geregelt werden, dass im Falle des Erlöschens der Pflegeverpflichtung Ersatzansprüche nicht ausgelöst werden.

Wurde zugunsten des Übergebers ein Wohnungsrecht vorbehalten, sollten ebenfalls Regelungen getroffen werden, was passieren soll, wenn der Übergeber nicht nur vorübergehend in einem Pflegeheim untergebracht wurde.

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