aa) Pfändbarkeit
Rz. 67
Eine Sicherung der dem Übergeber vorbehaltenen Rechte in Form eines Altenteils ist schon aus Gründen des Vollstreckungsschutzes sinnvoll. Es ist nämlich unzulässig, das Altenteil einheitlich zu pfänden. Vielmehr sind nur die einzelnen übertragbaren künftigen Leistungen pfändbar. Die fortlaufenden Einkünfte aufgrund eines Altenteils sind i.d.R. unpfändbar. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Verköstigung und persönliche Nutzungs- bzw Mitbenutzungsrechte unpfändbar bleiben. Wiederkehrende Geldleistungen hingegen sind pfändbar, jedoch nur soweit sie nicht als Unterhaltsansprüche der Pfändung entzogen sind. Die Pfändung erfolgt wie bei Reallasten.
Rz. 68
Eine Pfändung fortlaufender Einkünfte ist gem. § 850b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn zum einen die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung führt bzw. führen wird und zum anderen die Pfändung der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es eines konstitutiven Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Es kann sich um Ansprüche aus einem nur schuldrechtlich vereinbarten Altenteil, aber auch um solche aus einem dinglich gesicherten Altenteil handeln. Eine Pfändung wird aufgrund der Billigkeitsprüfung selten zulässig sein. Vereinbaren die Parteien, dass die einzelnen Leibgedingrechte nicht übertragbar sind, führt eine derartige Vereinbarung wegen der Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO noch nicht zur Unpfändbarkeit.
Rz. 69
Der Begriff "Altenteil" entspricht in diesem Zusammenhang dem Begriff des Art. 96 EGBGB. Es sollen nur solche Zahlungen nicht der Vollstreckung unterliegen, die der Übernehmer anstelle der Erträge leistet, die der Übergeber aus dem Übergabeobjekt hätte erzielen können.
bb) Zwangsversteigerungsprivileg
Rz. 70
Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gilt § 9 Abs. 1 EGZVG i.V.m. den Ausführungsgesetzen der Länder (Versteigerungsprivileg). Es stellt sich auch zunächst hier die Frage, welche Anforderungen an den Leibgedingbegriff zu stellen sind.
Nach einer Ansicht ist es in formeller Hinsicht nicht erforderlich, dass der Leibgedingvertrag im Grundbuch als solcher wörtlich bezeichnet ist. Ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung hinreichend deutlich der Charakter als Altenteilsvertrag, sei dies ausreichend. Nach a.A. ist die ausdrückliche Eintragung als Leibgeding im Grundbuch erforderlich. Dies wird damit begründet, dass das formalisierte Zwangsversteigerungsverfahren nicht dazu geeignet sei, Beweisermittlungen durchzuführen und damit andere Versteigerungsbedingungen zu beachten wären.
Den Gläubigerschutz wird man jedoch im Hinblick auf die Bedeutung eines Leibgedings nicht so weit treiben dürfen. Es ist als ausreichend anzusehen, wenn man dem eingetragenen Recht im Wege der Auslegung entnehmen kann, dass es sich um ein Leibgeding handelt. Es findet demgemäß im Zwangsversteigerungsverfahren keine umfassende materiellrechtliche Prüfung statt, ob ein Leibgedingvertrag im eigentlichen Sinne vorliegt. Hiermit wären die Vollstreckungsorgane überfordert. Es genügt demgemäß, wenn es sich um eine Bündelung von Rechten handelt, die typischerweise zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetragen werden. Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 49 GBO ist es hingegen unerheblich, ob bzw. welche schuldrechtlichen Vereinbarungen die Parteien neben der dinglichen Absicherung getroffen haben.
Rz. 71
Dieses Vollstreckungsprivileg wurde in den alten Bundesländern bis auf Bremen und Hamburg umgesetzt. In den neuen Bundesländern wurde es lediglich in Thüringen umgesetzt. Danach soll eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, sollte sie als Altenteil eingetragen sein, auch dann bestehen bleiben, wenn das Altenteil dem Rang des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers nachgeht und somit bei der Feststellung des geringsten Gebots ansonsten nicht berücksichtigt werden würde. Dies kann jedoch vom beeinträchtigten Gläubiger mit einem Antrag nach § 9 Abs. 2 EGZVG konterkariert werden. Der Gläubiger kann beantragen, dass das Erlöschen des Altenteils als Versteigerungsbedingung festgelegt wird. Dies ist dann möglich, wenn durch das Fortbestehen des Altenteils ein dem Altenteil vorgehendes oder auch gleichgestelltes Recht beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund eines bestehen bleibenden Altenteils geringere Gebote abgegeben werden und aufgrund deren Baranteils vorgehende Rechte nicht bzw. nicht vollständig befriedigt werden. Diese dann benachteiligten Gläubiger werden demgemäß regelmäßig einen Antrag nach § 9 Abs. 2 ZVG stellen, was dann zu einem Doppelausgebot führt. Doppelausgebot heißt, dass das Grundstück sowohl unter der Bedingung des Bestehenbleibens des Altenteils als auch unter der Bedingung, dass es erlischt, ausgeboten wird. Interessenten können auf beide Ausgebote bieten. W...