Rz. 73

Gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. g GVG ist für die Geltendmachung von Ansprüchen in erster Instanz das Amtsgericht zuständig. Die einzelnen Leistungsansprüche, die aus dem Leibgeding resultieren, unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Vorschrift des § 1613 BGB ist nicht anwendbar. Wurden Naturalleistungen nicht erbracht, ist hierfür ein Geldersatz zu leisten.[191] Ist der persönliche Schuldner der Leibgedingleistungen nicht zugleich der dinglich Verpflichtete, d.h. fallen beide auseinander, sind sie i.d.R. Gesamtschuldner gem. § 426 BGB.[192]

[191] OLG Celle RdL 1978, 319.
[192] Zu einem dann evtl. erforderlichen Gesamtschuldnerausgleich vgl. OLG Karlsruhe BWNotZ 2002, 63 sowie OLG Hamm RNotZ 2013, 496.

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