Rz. 41

Bei der Ausstattung gem. § 1624 BGB handelt es sich um eine objektiv unentgeltliche Zuwendung. Eine Schenkung wird jedoch nur dann angenommen, wenn sie aufgrund der Vermögensverhältnisse des Vaters oder der Mutter ein entsprechendes Maß übersteigt (Übermaßausstattung). Sie dient zum einen der Existenzgründung, aber auch der Existenzsicherung der Abkömmlinge. Weiterhin ist kennzeichnend für eine Ausstattung ein entsprechender Anlass, beispielsweise eine Heirat oder aber, dass die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung in Aussicht steht. Daneben muss eine Ausstattungsabsicht hinzukommen.

Jede Vermögensmehrung kann Gegenstand der Ausstattung sein.[109] Hierunter fällt beispielsweise die Eigentumsübertragung an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, desgleichen eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts bei einer Pkw-Haftpflichtversicherung.[110] Allerdings müssen Gegenstände aus dem Vermögen des Elternteils in das Vermögen des Abkömmlings verschoben werden.[111]

 

Rz. 42

Sofern es sich nicht um eine Übermaßausstattung handelt, unterliegt die Zuwendung nicht der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB, da es sich nicht um eine Schenkung handelt. Dennoch hat eine derartige Zuwendung erhebliche erbrechtliche Auswirkungen (§§ 2050 Abs. 1, 2316 BGB). Eine Ausstattung ist grundsätzlich immer ausgleichungspflichtig. Es handelt sich insoweit um eine sogenannte "geborene Ausgleichungspflicht". Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Zuwendung nicht, nur teilweise oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen ist, wobei diese Anordnung bei der Zuwendung getroffen werden muss.

[109] MüKo/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 4; Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 354.
[110] MüKo/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 4 m.w.N. und Beispielen.
[111] BGHZ 101, 229.

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