Rz. 43
Ehebezogene Zuwendungen dienen der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn sie oftmals ohne eine objektiv messbare Gegenleistung vorgenommen werden. Es werden verschiedene Fallgruppen unterschieden:
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die Zuwendungen erfolgen im gesetzlichen Güterstand zum vorzeitigen Zugewinnausgleich,
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die Zuwendungen erfolgen zum freiwilligen Zugewinnausgleich, |
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die Zuwendungen erfolgen zur Haftungsvermeidung, |
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die Zuwendungen sollen der Versorgung des anderen Ehegatten dienen. |
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Rz. 44
Dadurch, dass ein ehebezogener Zuwendungszweck verfolgt wird, wird die für eine Schenkung notwendige Einigung über die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen. Es handelt sich daher um ein besonderes Rechtsgeschäft familienrechtlicher Art.
Einer derartigen Zuwendung liegt die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde bzw. sie erfolgt um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Darin hat sie ihre Geschäftsgrundlage und stellt keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar. Es wird seitens des Zuwendenden davon ausgegangen, dass der Vermögensgegenstand der Lebensgemeinschaft zugutekommt und ihm daher dieser nicht verloren geht. Regelmäßig stellen unbenannte, ehebedingte oder ehebezogene Zuwendungen keine Schenkung dar, weil sie der Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Folgerichtig fehlt es daher am subjektiven Merkmal einer Einigung über die Unentgeltlichkeit. Darüber hinaus bildet der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage (kausale Verknüpfung) der Zuwendung.
Rz. 45
Nach h.M. ist im Verhältnis der Ehegatten untereinander aufgrund der vorbezeichneten Motivation das Schenkungsrecht nicht anwendbar. Ein Widerruf wegen groben Undanks kommt daher nicht in Betracht.
Rz. 46
In der Regel wird die ehebezogene Zuwendung nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Eine dingliche Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Rz. 47
Im Erbrecht allerdings werden ehebezogene Zuwendungen bei Vorliegen einer objektiven Unentgeltlichkeit grundsätzlich wie Schenkungen behandelt und unterliegen daher der Pflichtteilsergänzung. Auf die subjektive Ansicht der Parteien soll es nicht ankommen. Damit die objektive Unentgeltlichkeit bejaht werden kann, ist es ausreichend, dass die Leistung nicht von einer – wenigstens subjektiv – wertgleichen Gegenleistung abhängig ist. Bei ehebedingten Zuwendungen liegt eine derartige wertgleiche Gegenleistung i.d.R. nicht vor. Die Ehe allein gibt keinen Anspruch auf derartige Zuwendungen.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine ehebedingte Zuwendung entgeltlich sein. In diesen Fällen unterliegt sie nicht der Pflichtteilsergänzung. Eine angemessene Altersvorsorge beispielsweise stellt keine Schenkung dar. Maßgeblich ist jedoch, in welchem Maße der empfangende Ehegatte bereits Vorsorge getroffen hat, da die konkreten Einkommens-, Renten- und güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute maßgeblich sind, nicht hingegen die durchschnittlichen Verhältnisse. So sind Kapitalerträge bzw. Einnahmen aus eigenem Vermögen bzw. eigene Rentenansprüche des einen Ehegatten für die Frage zu berücksichtigen, inwieweit eine Leistung an ihn vom anderen Ehegatten aufgrund seiner Verpflichtung aus §§ 1360, 1360a entgeltlich und damit pflichtteilsfest ist.
Nicht als entgeltlich und damit nicht als ergänzungsfest wurde die hälftige Zuwendung des Familienwohnheims eingestuft.
Auch nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der ehebedingten Zuwendung schenkungsteuerrechtlich um eine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber eine eng begrenzte Steuerbefreiung für Ehegattenzuwendungen in Bezug auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim geschaffen, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.