1. Allgemeines
Rz. 110
Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, an dieser Stelle einen umfassenden Überblick über die steuerrechtlichen Folgen einer Übergabe zu geben. Die hauptsächliche Verzahnung zwischen Zivil- und Steuerrecht liegt hier auf den Gebieten der Einkommensteuer, der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Problemabriss dar, um das Problembewusstsein zu schärfen. Den Anspruch einer vollständigen Darstellung erhebt Nachfolgendes nicht.
2. Einkommensteuerrecht
a) Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge
aa) Übertragung von Privatvermögen
Rz. 111
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Privatvermögen handelt es sich nicht um ein Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG. Werden weder Verbindlichkeiten übernommen noch eigene Leistungen seitens des Übernehmers erbracht, fehlt es an einem entgeltlichen Erwerb. Für Zwecke der Ermittlung der Aufwendungen im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) tritt der Übernehmer in die Rechtsposition des Übergebers ein, § 11d EStDV. Werden hingegen Gegenleistungen vereinbart, die Entgeltlichkeitscharakter haben (z.B. Abstandsgelder), verwirklicht der Erwerber eigene Anschaffungskosten. Er setzt diesbezüglich eine neue AfA-Reihe in Gang.
Rz. 112
Zu beachten ist eine eventuelle Einkommensteuerschuld aus einem Spekulationsgeschäft, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Spekulationsfrist wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 von zwei auf zehn Jahre verlängert.
§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG ordnet eine Rechtsnachfolge bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften an, was bedeutet, dass dem Übernehmer die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet wird, wenn diese innerhalb der Zehnjahresfrist liegt. Erfolgt somit eine Veräußerung durch den Übernehmer vor Ablauf der Zehnjahresfrist, ist dieser Vorgang beim Übernehmer steuerbar. Allerdings ist auf die in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG geregelten Ausnahmen hinzuweisen. Danach kann eine Steuerpflicht vermieden werden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Rz. 113
Erfolgt eine teilentgeltliche Übertragung, d.h. erbringt der Übernehmer Leistungen, die unterhalb des Verkehrswerts des Übergabeobjekts liegen, ist zu differenzieren:
Rz. 114
Die vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen sind mit dem Verkehrswert, der ggf. durch einen Sachverständigen festzustellen ist, zu vergleichen. In dem prozentualen Verhältnis, in dem die Gegenleistung zum Verkehrswert steht, liegt eine entgeltliche Übertragung vor. Dies wiederum führt zu einem Veräußerungsgewinn beim Übergeber, sofern eine Übertragung an den Übernehmer innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung erfolgt. Der der Besteuerung unterliegende Veräußerungsgewinn wird wie folgt ermittelt:
Es erfolgt zunächst eine Ermittlung der auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich zwischenzeitlich in Anspruch genommener Abschreibungen. Diesem Betrag ist der Veräußerungserlös, d.h. die Gegenleistungen des Übernehmers, gegenüberzustellen. Die Differenz stellt den steuerlichen Veräußerungsgewinn dar. Für den Übernehmer beginnt für den entgeltlichen Teil eine neue Veräußerungsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG. Dies bedeutet, dass der Übernehmer erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb steuerfrei veräußern kann. Bezüglich des von ihm erworbenen unentgeltlichen Teils hingegen ist eine Veräußerung bereits zehn Jahre nach Anschaffung durch den Übergeber möglich. Es handelt sich vorstehend um die sogenannte Trennungsbetrachtung. Diese beruht darauf, dass es sich bei Grundbesitz um einen teilbaren Gegenstand handelt.
Rz. 115
Als weitere Gegenleistung wird häufig die Zahlung von Gleichstellungsgeldern vereinbart. Hier ist zu beachten, dass diese, sofern die Zahlung länger als ein Jahr gestundet wird, auf den Barwert mit 5,5 %p.a. abzuzinsen sind.
bb) Übertragung von Betriebsvermögen
Rz. 116
Wird ein Einzelunternehmen übertragen, ist dieser Vorgang grundsätzlich unentgeltlich, sofern der Übernehmer keine Gegenleistungen erbringt, wobei die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten i.d.R. keine Gegenleistung darstellt. Der Übernehmer führt die Buchwerte fort, § 6 Abs. 3 S. 1 EStG. Für den Übergeber bedeutet dies, dass er keinen Veräußerungsgewinn erzielt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Übernehmer keine Anschaffungskosten hat, die über den Wert des Übergabeobjekts hinausgehen. Der Übernehmer übernimmt somit im Umfang der stillen Reserven eine latente Steuerbelastung. Werden diese stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt, führt dies daher zu einer Steuerbelastung beim Übernehmer. Daher führt die Buchwertfortführung häufig nur zu e...