Rz. 16

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86f BGB-neu (Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung)

§ 86f BGB-neu regelt die Rechtswirkungen von Zulegungen und der Zusammenlegungen.

Zu Absatz 1

Nach § 86f Absatz 1 BGB-neu geht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der behördlichen Zulegungsentscheidung das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Stiftung über und die übertragende Stiftung erlischt. Das übergegangene Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung wird aufgrund der Vereinbarungen im Zulegungsvertrag nach § 86c Absatz 1 Nummer 2 BGB-neu oder der Regelung in der behördlichen Zulegungsentscheidung nach § 86e Absatz 1 BGB-neu zu Grundstockvermögen der übernehmenden Stiftung. Eine Beendigung der übertragenden Stiftung nach den §§ 87 ff. BGB-neu findet nicht statt.

Zu Absatz 2

Nach § 86f Absatz 2 BGB-neu entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der behördlichen Zusammenlegungsentscheidung die neue Stiftung, geht das Vermögen der übertragenden Stiftungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.

Zu Absatz 3

§ 86f Absatz 3 BGB-neu regelt, dass Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags die Wirkungen der behördlichen Entscheidungen nach § 86f Absatz 1 und 2 BGB-neu unberührt lassen. Die Vorschrift soll den Bestandschutz von Zulegungen und Zusammenlegungen gewährleisten, die auf Zulegungsverträgen oder Zusammenlegungsverträgen beruhen. Wenn die Genehmigung des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags unanfechtbar geworden ist, treten die Wirkungen der Zulegung nach § 86f Absatz 1 BGB-neu oder der Zusammenlegung nach § 86f Absatz 2 BGB-neu ein und bleiben auch für die Zukunft wirksam. Das Vermögen der übertragenden Stiftungen geht endgültig auf die übernehmende Stiftung über und die übertragenden Stiftungen erlöschen. Es kann nicht verlangt werden, dass die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung mit Wirkung ex tunc oder ex nunc aufgehoben werden, weil der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag Mängel aufweist, insbesondere die Voraussetzungen des § 86 BGB-neu oder des § 86a BGB-neu nicht vorlagen.

Für die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung einer Stiftung richtet sich die Wirksamkeit nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, das für die entscheidende Behörde gilt. Wenn eine Behörde Stiftungen durch Verwaltungsakt zulegt oder zusammenlegt, treten die Rechtswirkungen nach § 86f Absatz 1 und 2 BGB-neu ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

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