1. Gesetzestext
Rz. 1
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§ 86 Voraussetzungen für die Zulegung Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, 2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt, 3. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und 4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. |
2. Begründung
Rz. 2
Begründung Regierungsentwurf
Zitat
Zu den §§ 86 bis 86h BGB-neu
Mit den §§ 86 bis 86h BGB-neu sollen Zulegung und Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts abschließend bundeseinheitlich geregelt werden. Die Zulegung und die Zusammenlegung werden nicht mehr als besondere Formen der Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen ausgestaltet, sondern als besondere stiftungsrechtliche Verfahren der Vermögensübertragung zwischen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, durch welche die von den Stiftern der übertragenden Stiftungen geschaffene Verbindung von Zweck und Vermögen soweit als möglich erhalten bleiben soll.
Auch nach den neuen Regelungen sollen Stiftungen nicht frei zugelegt oder zusammengelegt werden können. Eine Zulegung oder eine Zusammenlegung von Stiftungen ist anders als eine Verschmelzung von Gesellschaften oder Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei der übertragenden Stiftung und der übernehmenden Stiftung möglich, die in den §§ 86 und 86a BGB-neu geregelt sind. Zulegungen und Zusammenlegungen werden deshalb als besondere stiftungsrechtliche Verfahren ausgestaltet und nicht als eine Art der Umwandlung im Umwandlungsgesetz geregelt.
Die Vorschriften über die Zulegung und Zusammenlegung sind abschließend und zwingend. Durch die Satzung kann die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen, die zum Erlöschen der übertragenden Stiftungen führen, ebenso wie die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen nicht erleichtert werden. Stifter können die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung durch die Satzung ausschließen. Auch bei Zulegungen und Zusammenlegungen ist nach § 83 Absatz 2 BGB-neu der Wille des Stifters zu beachten. Gegen den Willen des Stifters kann sich eine Stiftung nicht an einer Zulegung oder Zusammenlegung als übertragende oder übernehmende Stiftung beteiligen.
Zu § 86 BGB-neu (Voraussetzungen für die Zulegung)
§ 86 BGB-neu umschreibt die Zulegung als Verfahren der Vermögensübertragung zwischen Stiftungen. Nach § 86 BGB ist die Zulegung ein Verfahren, durch das eine übertragende Stiftung ihr gesamtes Stiftungsvermögen auf eine bestehende, übernehmende Stiftung als Ganzes übertragen kann, das heißt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es der Auflösung und Liquidation der übertragenden Stiftung bedarf. Nach den meisten Landesstiftungsgesetzen konnte eine übertragende Stiftung einer anderen übernehmenden Stiftung nur zugelegt werden, indem die übertragende Stiftung zunächst aufgelöst oder aufgehoben und liquidiert wurde und der Liquidationserlös dann an die aufnehmende Stiftung ausgeschüttet wurde. Die Neuregelung der Zulegung soll die Vermögensübertragung zwischen Stiftungen erleichtern und vor allem auch beschleunigen, da nicht mehr das Sperrjahr nach § 87c Satz 5 in Verbindung mit § 51 BGB abzuwarten ist, und das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Stiftung übergeht und nicht die Vermögensgegenstände einzeln nach den sachenrechtlichen Regelungen auf diese Stiftung übertragen werden müssen.
Die Zulegung ist nur möglich, wenn die beteiligten Stiftungen die Voraussetzungen nach § 86 Nummer 1 bis 4 BGB-neu erfüllen. § 86 BGB-neu ist zwingend. Durch die Satzung können die Voraussetzungen für die Zulegung nicht erleichtert werden. Nach § 83 Absatz 2 BGB-neu ist auch bei jeder Zulegung der Wille der Stifter der beteiligten Stiftungen zu berücksichtigen. Gegen den Willen des Stifters der übertragenden Stiftung oder des Stifters der übernehmenden Stiftung darf eine Zulegung nicht von den Stiftungsvorständen vereinbart oder von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
Zu Nummer 1
Nach zahlreichen Landesstiftungsgesetzen ist die Zulegung möglich, wenn sich für die übertragende Stiftung die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Einige Länder sehen die Zulegung nur vor, wenn bei der übertragenden Stiftung die Auflösungsvoraussetzungen nach dem bisherigen § 87 Absatz 1 BGB vorliegen. Mit...