1. Gesetzestext
Rz. 4
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§ 86a Voraussetzungen für die Zusammenlegung Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, 2. gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und 3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. |
2. Begründung
Rz. 5
Regierungsentwurf
Zitat
Zu § 86a BGB-neu (Voraussetzungen für die Zusammenlegung)
§ 86a BGB-neu umschreibt die Zusammenlegung als Verfahren der Vermögensübertragung von zwei oder mehreren Stiftungen auf eine zu diesem Zweck neu zu errichtende Stiftung und regelt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zusammenlegung. Bei der Zusammenlegung entsteht die aufnehmende Stiftung abweichend von § 80 Absatz BGB-neu nicht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde, sondern durch den Zusammenlegungsvertrag und dessen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die behördliche Zusammenlegung gemäß § 86b Absatz 2 BGB-neu. Der Zusammenlegungsvertrag oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung muss das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen Stiftung enthalten, das den Anforderungen des § 81 Absatz 1 BGB-neu entsprechen muss. Die Stifter der übernehmenden Stiftung sind die übertragenden Stiftungen.
§ 86a BGB-neu ist zwingend. Durch die Satzung können die Voraussetzungen für die Zusammenlegung nicht erleichtert werden. Bei einer organschaftlichen oder behördlichen Zusammenlegung ist nach § 83 Absatz 2 BGB-neu der Wille der Stifter der übertragenden Stiftungen zu beachten. Gegen den Willen der Stifter dürfen Stiftungen nicht zusammengelegt werden.
Zu Nummer 1
Nach § 86a Nummer 1 BGB-neu können Stiftungen zusammengelegt werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Anpassung der Stiftungen durch eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 oder 3 BGB-neu oder aufgrund einer Satzungsbestimmung nach § 85 Absatz 4 BGB-neu nicht möglich ist. § 86a Nummer 1 BGB-neu regelt insoweit für die Zusammenlegung hinsichtlich der übertragenden Stiftungen dieselben Voraussetzungen, die für eine Zulegung nach § 86 Nummer 1 BGB-neu bei einer übertragenden Stiftung vorliegen müssen.
Zusätzlich soll die Zusammenlegung wie die Zulegung aber auch möglich sein, wenn die Voraussetzung für die Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegen. Damit werden Zusammenlegungen auch in den seltenen Fällen ermöglicht, in denen die Auflösungsvoraussetzungen schon bei Anerkennung der Stiftung vorlagen.
Zu Nummer 2
Nach § 86a Nummer 2 BGB-neu muss bei der neu zu errichtenden übernehmenden Stiftung, die durch die Zusammenlegung entstehen soll, gesichert erscheinen, dass sie die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Bei einer Zusammenlegung müssen nicht alle Zwecke der übertragenden Stiftungen in gleicher Weise von der übernehmenden Stiftung erfüllt werden, aber zumindest deren jeweilige Hauptzwecke. Diese Voraussetzung lässt sich bei der Zusammenlegung regelmäßig durch die Gestaltung der Satzung für die aufnehmende Stiftung erfüllen. Die übernehmende Stiftung muss ihre Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen können. Dies setzt voraus, dass die übertragenden Stiftungen ein dafür ausreichendes Vermögen auf die übernehmende Stiftung übertragen können.
Zu Nummer 3
§ 86a Nummer 3 BGB-neu regelt, dass auch bei der Zusammenlegung die Rechte der Personen zu wahren sind, für die in der Satzung einer der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet wurden. Diese Vorschrift entspricht § 86 Nummer 4 BGB-neu.