Rz. 34
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zulegung und die Zusammenlegung stimmen im Wesentlichen überein. § 86 Nr. 1, 3 und 4 BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in § 86a Nr. 1 bis 3 BGB n.F. Für die Zulegung findet sich in § 86 Nr. 2 BGB n.F. eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung. Zulegung und Zusammenlegung können gem. § 86b Abs. 1 BGB n.F. durch Vertrag umgesetzt werden, der der Genehmigung durch die Stiftungsbörde bedarf, die dabei auf die Einhaltung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen achtet.
Rz. 35
Grundvoraussetzung sowohl für die Zulegung (§ 86 Nr. 1 BGB n.F.) als auch für die Zusammenlegung (§ 86a Nr. 1 BGB n.F.) ist, wie oben bereits angesprochen, dass "sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung(en) wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende(n) Stiftung(en) an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen". Wie ebenfalls bereits weiter oben angesprochen, ist es mithin weder für die Zulegung noch für die Zusammenlegung notwendig, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Erforderlich ist jeweils "nur" eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die nicht durch Anpassungen der Satzung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB n.F. aufgefangen werden kann.
Rz. 36
Im Falle der Zulegung muss nach § 86 Nr. 2 BGB n.F. "der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmen." Im Regierungsentwurf war noch von "dem Zweck" anstelle von "einem Zweck" die Rede. Die Änderung soll klarstellen, dass eine absolute Zweckidentität nicht erforderlich ist. Nach der Beschlussempfehlung ist es ausreichend für die Zulegung, dass einer der Zwecke der aufnehmenden Stiftung "den Zweck der übertragenden Stiftung umfasst." Das ermöglicht es insbesondere größeren Stiftungen, die mehrere Zwecke oder gar ein ganzes Spektrum von Zwecken verfolgen, bspw. Bürgerstiftungen, kleiner Stiftungen aufzunehmen.
Rz. 37
Für die Zusammenlegung von zwei Stiftungen zu einer neuen Stiftung gibt es keine entsprechende Vorgabe zur Identität oder zur inhaltlichen Nähe der Zwecke. Es können also theoretisch auch zwei Stiftungen mit ganz unterschiedlichen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden. Diese hat dann beide Zwecke gleichzeitig zu verfolgen. Regelmäßig wird es aber schon aus praktischen Gesichtspunkten sinnvoller sein, zwei Stiftungen zusammenzulegen, deren Zwecke zumindest eine inhaltliche Nähe aufweisen. Insbesondere ist dann das Auftreten von entsprechenden Synergieeffekten wahrscheinlicher als bei der Zusammenlegung von zwei Stiftungen mit inhaltlich völlig voneinander entfernten Zwecken.
Die verfolgten Zwecke der zusammengelegten Stiftungen können zudem angepasst werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung dazu ausgeführt, dass bei einer Zusammenlegung "nicht alle Zwecke der übertragenden Stiftungen in gleicher Weise von der übernehmenden Stiftung erfüllt werden" müssen, "aber zumindest deren jeweilige Hauptzwecke. Diese Voraussetzung lässt sich bei der Zusammenlegung regelmäßig durch die Gestaltung der Satzung für die aufnehmende Stiftung erfüllen."
Rz. 38
Tatbestandsvoraussetzung sowohl der Zulegung als auch der Zusammenlegung ist es, dass gesichert erscheinen muss, dass im Falle der Zulegung die aufnehmende Stiftung und im Falle der Zusammenlegung die neue übernehmende Stiftung ihre Zwecke oder die Zwecke der beiden übertragenden Stiftungen "im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann" (vgl. § 86 Nr. 3 BGB n.F. und § 86a Nr. 2 BGB n.F.). Eine Zulegung darf also nicht dazu führen, dass die aufnehmende Stiftung ihre bisherigen Zwecke vernachlässigt oder in anderer Weise so belastet wird, dass Zweckverfolgung beeinträchtigt wird. Bei einer Zusammenlegung darf nicht ein Zweck für den anderen vernachlässigt werden.
Das setzt sowohl bei der Zulegung als auch bei der Zusammenlegung voraus, dass die übertragende(n) Stiftung(en) ein für die zukünftige Zweckverfolgung ausreichendes Vermögen auf die übernehmende Stiftung übertragen können. Ggf. muss durch eine entsprechende Satzungsgestaltung darauf geachtet werden, dass die Zwecke in einer dem vorhandenen Stiftungsvermögen entsprechenden Art und Weise erfüllt werden.
Rz. 39
Schließlich muss in beiden Fällen gewährleistet sein, dass "die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der/den Satzung/en der übertragenden Stiftung/en Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind" (vgl. § 86 Nr. 4 und § 86a Nr. 3 BGB n.F.). Gewahrt werden können die Rechte ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere durch Schaffung vergleichbarer satzungsmäßiger Ansprüche der betroffenen Personen gegen die übernehmende Stiftung oder indem "ihre Rechte abgelöst werden. Wenn Ansprüche wertlos geworden sind, müssen neue Ansprüche gegen di...