Rz. 40
Nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. können Zulegung und Zusammenlegung durch die beteiligten Stiftungen selbst durchgeführt werden, und zwar durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der der behördlichen Genehmigung bedarf. Zuständig ist dabei die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständige Behörde. Diese hat zudem nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, eine Zulegung oder Zusammenlegung zu beschließen, wenn die beteiligten Stiftungen eine entsprechende Vereinbarung nicht selbst treffen können. Im Falle der Zulegung muss die übernehmende Stiftung dem zustimmen. Eine behördliche Zulegungs- oder Zusammenlegungsentscheidung soll nach der Gesetzesbegründung aber subsidiär sein und im Wesentlichen nur dann stattfinden, wenn die beteiligten Stiftungen zu einem Vertragsschluss nicht in der Lage sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn "notwendige Organmitglieder fehlen und die Bestellung neuer Mitglieder nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit möglich ist", wie die Gesetzesbegründung ausführt. Nach § 86b Abs. 3 BGB n.F. muss dann, wenn für die übertragende Stiftung eine andere Stiftungsbehörde zuständig ist als für die übernehmende Stiftung, jene Stiftungsbehörde dem abzuschließenden Vertrag nach Absatz 1 oder der behördlichen Entscheidung nach Absatz 2 zustimmen.
Rz. 41
Der Vertrag wird grundsätzlich von den Vertretungsorganen der beteiligten Stiftungen abgeschlossen, wobei die Satzung aber auch die Notwendigkeit der Mitwirkung weiterer Organe vorsehen kann, etwa die Zustimmung durch den Stiftungsrat.
Rz. 42
Die notwendigen Inhalte eines Zulegungs- oder eines Zusammenlegungsvertrags sind in § 86c BGB n.F. geregelt. Für eine Zulegung bestimmt § 86c Abs. 1 BGB n.F. als Mindestinhalte "die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen" sowie "die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird" Außerdem muss der Vertrag dann, wenn satzungsmäßig begründete Ansprüche Dritter betroffen sind (vgl. oben Rdn 39), "Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren".
Ein Zusammenlegungsvertrag muss gem. § 86c Abs. 2 BGB n.F. sowohl die soeben dargestellten Angaben nach Absatz 1 enthalten als auch "das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung", denn die übernehmende Stiftung wird bei der Zusammenlegung erst durch den abzuschließenden Vertrag errichtet. Maßgebend für das Stiftungsgeschäft ist auch hier § 81 Abs. 1 BGB n.F. Sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag nicht genehmigungsfähig. Das Stiftungsvermögen der neu zu errichtenden Stiftung besteht aus dem Vermögen der beiden übertragenden Stiftungen.
Rz. 43
Soweit durch die Zulegung oder Zusammenlegung satzungsmäßige Ansprüche Dritter betroffen sind (vgl. oben Rdn 39), muss ihnen gem. § 86c Abs. 3 BGB n.F. diejenige Stiftung, in deren Satzung diese Ansprüche begründet sind, den Vertragstext spätestens einen Monat vor Beantragung der Genehmigung zuleiten. Weitergehende Rechte der Betroffenen normiert das neue Stiftungsrecht allerdings nicht. Sie sind also selbst dafür verantwortlich, sich um die Einhaltung ihrer Rechte zu kümmern. Das wird regelmäßig nur dadurch möglich sein, dass sie sich an die zuständige Stiftungsbehörde wenden und ihr ihre Rechtsauffassung schildern. Im Falle der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde müssen sie gegen diese vorgehen. Sobald die Genehmigung unanfechtbar wird, "geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung" (vgl. § 86f Abs. 1 BGB n.F.).
Rz. 44
Zulegungs- und Zusammenlegungsvertrag bedürfen nach § 86d BGB n.F. nur der Schriftform und insbesondere § 311b Abs. 1 bis 3 BGB ist nicht anwendbar. Eine notarielle Beurkundung ist mithin weder bei Immobilien noch bei Gesellschaftsanteilen im übertragenden Stiftungsvermögen erforderlich.
Rz. 45
Wenn die Stiftungsbehörde eine Zulegungs- oder Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. trifft, regelt § 86e Abs. 1 BGB n.F., dass auf den Inhalt dieser Entscheidung die Vorschriften zum Inhalt eines Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrages nach § 86c Abs. 1 und 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar sind. Nach § 86e Abs. 2 BGB n.F. muss die Stiftungsbehörde solche Personen, deren in der Satzung begründeten Ansprüche durch die Entscheidung betroffen sind, spätestens einen Monat vor der Entscheidung anhören und sie auf die möglichen Folgen der Entscheidung hinweisen.
Rz. 46
Die Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung sind in § 86f BGB n.F. geregelt. Sie treten ein, sobald die jeweilige stiftungsbehördliche Entscheidung, also die Genehmigung des Vertrages nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. oder die e...