1. Gesetzestext
Rz. 21
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§ 86i Anmeldung von Zulegung und Zusammenlegung (1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist anzugeben, wann die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung den beteiligten Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zulegungsvertrag und die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung beizufügen. (2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue übernehmende Stiftung und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zusammenlegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmeldung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Absatz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerkennungsentscheidung und der Satzung nach § 82b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung der neuen übernehmenden Stiftung der Zusammenlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2. |
2. Begründung
Rz. 22
Regierungsentwurf
Zitat
Zu § 86i BGB-neu (Anmeldung von Zulegung und Zusammenlegung)
§ 86i BGB-neu regelt die Registerpflichten des Vorstands der übernehmenden Stiftung bei Zulegungen und Zusammenlegungen. § 86i BGB-neu gilt sowohl für Zulegungen und Zusammenlegungen durch die Stiftungsorgane nach § 86b Absatz 1 BGB-neu als auch für behördliche Zulegungen oder Zusammenlegungen nach § 86b Absatz 2 BGB-neu. Auch bei den Anmeldungen bei Zulegungen und Zusammenlegungen zeigt sich der Vorteil eines zentralen Stiftungsregisters. Wenn an einer Zulegung mehrere übertragende Stiftungen beteiligt sind, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Stiftungsbehörden in mehreren Ländern haben, reicht eine einheitliche Anmeldung beim Stiftungsregister, um die notwendigen Eintragungen zu veranlassen. Dasselbe gilt für Zusammenlegungen, an denen übertragende Stiftungen die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Stiftungsbehörden in einem oder mehrere Länder haben oder bei denen eine neue Stiftung mit Sitz in einem anderen Land errichtet wird als dem Land, in dem die übertragenden Stiftungen ihren Sitz hatten.
Zu Absatz 1
§ 86i Absatz 1 BGB-neu regelt die Anmeldung von Zulegungen beim Stiftungsregister. Bei einer Zulegung ist nach § 2 Nummer 9 StiftRG-neu das Erlöschen der übertragenden Stiftung im Stiftungsregister einzutragen.
Zu Satz 1
Nach § 86i Absatz 1 Satz 1 BGB-neu ist das Erlöschen, der an der Zulegung beteiligten übertragenden Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden. Anmeldepflichtig ist der Vorstand der übernehmenden Stiftung. Das Erlöschen ist anzumelden, wenn die Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 BGB-neu oder die behördliche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2 BGB-neu unanfechtbar geworden ist. Nach § 86f Absatz 1 BGB-neu erlischt bei einer Zulegung die übertragende Stiftung mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung oder behördlichen Entscheidung.
Zu Satz 2
Damit die Registerbehörde prüfen kann, ob die Genehmigung des Zulegungsvertrags oder die behördlichen Zulegungsentscheidung unanfechtbar geworden sind, sieht § 86i Absatz 1 Satz 2 BGB-neu vor, dass in der Anmeldung des Erlöschens der übertragenden Stiftung immer auch anzugeben ist, wann die Genehmigung des Zulegungsvertrags oder die behördliche Zulegungsentscheidung den beteiligten Stiftungen und anderen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wurde. Diese Angaben benötigt die Registerbehörde für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Erlöschens der übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 BGB-neu vorliegen. Falls die Registerbehörde nicht sicher feststellen kann, ob die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eine behördliche Zulegungsentscheidung unanfechtbar geworden ist, kann sie dazu nach § 10 Absatz 2 StiftRG-neu die für die Stiftung zuständige Behörde anhören.
Zu Satz 3
§ 86i Absatz 1 Satz 3 BGB-neu regelt, welche Dokumente der Anmeldung nach § 86i Absatz 1 Satz 1 BGB-neu beizufügen sind. Bei einer Zulegung durch die zuständigen Stiftungsorgane sind mit der Anmeldung Abschriften des Zulegungsvertrags und der behördlichen Genehmigung nach § 86b Absatz 1 BGB-neu einzureichen. Bei einer behördlichen Zulegung ist der Anmeldung eine Abschrift der Entscheidung nach § 86b Absatz 2 BGB-neu beizufügen.
Zu Absatz 2
§ 86i Absatz 2 BGB-neu regelt die Anmeldungen bei Zusammenlegungen. Bei der Zusammenlegung ist die neue Stiftung und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen nach § 7 Nummer 9 Stif...