Rz. 34

Zu Beginn des Mandats ist die Mandantschaft danach zu befragen, ob eine Pflegschaft für den volljährigen Anspruchsteller besteht (§§ 1909–1921 BGB). Wie bei den minderjährigen Anspruchstellern bereits dargestellt, bezieht sich die Pflegschaft nur auf die Besorgung einzelner Maßnahmen bzw. eines Kreises von Angelegenheiten, weil ein besonderes Schutzbedürfnis für den Anspruchsteller besteht. Der Pfleger ist bei diesem konkreten Bedarf der gesetzliche Vertreter, der dann für den Antragssteller handeln kann, wenn dieser selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist. Wenn für den volljährigen Anspruchsteller für bestimmte Personen oder sachbezogene Angelegenheiten eine Pflegschaft besteht, bedarf es gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Gegenstandswert des außergerichtlichen Vergleichs den Betrag von 3.000,00 EUR übersteigt.

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