Rz. 35

Die Betreuung (§§ 1896–1908k BGB) gilt für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit, körperlichen Behinderung, geistiger Behinderung oder seelischen Behinderung nicht mehr besorgen können. Dabei soll nur so wenig Betreuung wie möglich (Teilbetreuung) und nur so viel Betreuung wie nötig angeordnet werden (Totalbetreuung). Wenn der volljährige Anspruchsteller für den Abschluss eines Abfindungsvergleichs unter Betreuung steht, bedarf es für dessen Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Gegenstandswert des außergerichtlichen Vergleichs den Betrag von 3.000,00 EUR übersteigt (§§ 1902, 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB).

 

Praxistipp

Bei schweren Verletzungen, insbesondere Kopfverletzungen, sollte die Mandantschaft auch immer danach befragt werden, ob der Mandant unter Betreuung steht. Sollte dies der Fall sein, ist eine entsprechende Kopie des Betreuerausweises bzw. der Betreuerbestellung zur Akte zu nehmen.

Der häufigste Fall der Betreuung tritt bei unfallbedingter Geschäftsunfähigkeit auf. Wenn der Geschädigte im Koma lag/liegt, wurde sie meistens angeordnet.

 

Rz. 36

Selbst wenn das erwachsene Kind unter Betreuung steht und ein Elternteil zum Betreuer bestellt worden ist, bedarf es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1902, 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB, da das Gesetz nicht unterscheidet, ob der Betreuer ein Elternteil des Anspruchstellers ist oder ein anderer Dritter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge