Rz. 128

Die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Todes sind ggü. dem früheren Recht deutlich gelockert worden. Voraussetzungen sind jetzt:

Der Ausgleichsberechtigte ist gestorben (§ 37 Abs. 1 VersAusglG).
Bei dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht handelt es sich um ein solches nach § 32 VersAusglG.
Der Ausgleichsberechtigte hat die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen (§ 37 Abs. 2 VersAusglG).
 

Rz. 129

Wie im früheren Recht völlig unproblematisch ist der Fall, dass der Ausgleichsberechtigte verstorben ist, bevor er überhaupt eine Invaliditäts- oder Altersrente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Eine Einschränkung der Anpassung kann sich hier nur in solchen Fällen ergeben, in welchen der Ausgleichspflichtige den Tod des Ausgleichsberechtigten vorsätzlich verursacht hat, denn § 105 SGB VI schließt auch eine Rente wegen Todes in diesen Fällen aus. Dieser Gedanke sollte entsprechend auch für die Anpassung gelten.[73]

 

Rz. 130

 

Hinweis

Abweichend vom früheren Recht spielt es keine Rolle mehr, ob aus den Rechten, welche dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten übertragen oder für ihn begründet wurden, noch Hinterbliebenenleistungen fließen. Während nach dem bisherigen Recht die Witwer- und die Waisenrente, die an die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten gezahlt wurden, in die Berechnung des Grenzbetrags eingerechnet wurden, bleiben diese Zahlungen (die auch nach einer Anpassung geleistet werden, vgl. Rdn 146) außer Betracht. Das kann dazu führen, dass auch in Altfällen nun ein Anpassungsantrag gestellt werden kann, weil die Voraussetzungen der Anpassung erheblich hinter denen des bisherigen Rechts zurückbleiben.

 

Rz. 131

 

Beispiel

M erhält seit Ende 2007 seine Pension um den Versorgungsausgleich gekürzt (800 EUR mtl.). Anfang 2005 ist seine frühere Ehefrau F verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod noch keine Altersvollrente erhalten. Sie hat aber einen Witwer (S) hinterlassen, der Hinterbliebenenrente bezieht.

Nach dem früheren Recht wurden die an den Witwer gezahlten Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in die Berechnung des Grenzbetrags nach § 4 Abs. 2 VAHRG a.F. einbezogen. Das bedeutete, dass M in der vorliegenden Konstellation keine Möglichkeit hatte, die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung zu erreichen, weil damit zu rechnen war, dass durch die Zahlung der Witwerrente an S der Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG a.F. nach einiger Zeit überschritten sein würde (und dann auch wurde).

Nach heutigem Recht kommt es auf die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung nicht an, sondern allein darauf, welche Leistungen an den Ausgleichsberechtigten selbst erbracht wurden. F hat aus der Versorgung noch keinerlei Leistungen bezogen. Nach § 37 Abs. 1 Vers­AusglG kann deswegen jetzt ein Antrag auf Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung gestellt werden. Nach § 49 VersAusglG gilt dafür neues Recht, obwohl die Scheidung, der Versorgungsausgleich und der Tod der Ausgleichsberechtigten sich zzt. der Geltung des alten Rechts ereigneten.

 

Rz. 132

Die Anpassung ist auch dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte aus dem ihm übertragenen bzw. für ihn begründeten bereits Leistungen bezogen hat. Die Grenze wurde durch das Vers­AusglG erheblich nach oben korrigiert, sodass auch insoweit die Voraussetzungen für die Anpassung nun in viel mehr Fällen vorliegen werden. Nach dem früheren Recht war die Anpassung ausgeschlossen, wenn an den Ausgleichsberechtigten aus dem erworbenen Anrecht Leistungen gewährt worden waren, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung überstiegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VAHRG a.F.).

 

Rz. 133

 

Beispiel

M erhält seit vier Jahren seine Pension um den Versorgungsausgleich gekürzt (800 EUR mtl.). Seine frühere Ehefrau F ist verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod für ca. 28 Monate ihre ­Altersvollrente erhalten.

Nach dem früheren Recht war in diesem Fall eine Anpassung nicht möglich, weil der Grenzbetrag von zwei Jahresrenten überschritten war.

 

Rz. 134

Nach dem jetzt geltenden Recht kommt es allein darauf an, dass die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Für die Grenze kommt es auf jeweils auf das Anrecht an, in Bezug auf welches die Anpassung verlangt wird. Bei mehreren betroffenen Anrechten kann die Frist also unterschiedlich ablaufen.[74]

 

Rz. 135

 

Beispiel

Im obigen Beispiel (siehe Rdn 133) ist zwar die alte Grenze des § 4 VAHRG überschritten, aber nicht die des § 37 Abs. 2 VersAusglG, weil der Rentenbezug noch keine 36 Monate gedauert hat. Nach heutigem Recht kann also die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verlangt werden.

 

Rz. 136

Der Grund, aus dem die Versorgung gezahlt wurde, ist irrelevant; es kann sich also sowohl um eine Invaliditäts- wie auch eine Altersversorgung handeln....

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