Rz. 81
Die Kürzung des Versorgungsausgleichs ist von dem Monat an auszusetzen, welcher der Antragstellung folgt (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Das entspricht dem auch für die anderen Anpassungsverfahren vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, von dem eine Abänderung an wirkt (vgl. §§ 36 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Antragstellung ist dabei der Eingang des Antrags (bei mehreren Anträgen des ersten) beim FamG.
Rz. 82
Mit dem Antrag nach § 33 Abs. 1 VersAusglG wird der Anpassungsanspruch vererblich, mit der Folge, dass die Erben des Ausgleichspflichtigen dann den während der Laufzeit des Verfahrens (vom Beginn des Monats, welcher der Antragstellung folgt, § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Tod des Ausgleichspflichtigen zu viel gekürzten Beträge nachgezahlt verlangen können. Erfasst werden immer nur die Erben des Antragstellers. Hat also der Ausgleichspflichtige keinen Antrag gestellt, kommt auch kein Übergang des Anspruchs auf die Erben infrage. Der Erbe selbst oder ein Hinterbliebener können keinen Anpassungsantrag (mehr) stellen.
Rz. 83
Der Anpassungsanspruch erlischt, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits rentenberechtigt wird und aus den ihm übertragenen Anrechten Leistungen in Anspruch nimmt, also selbst Rente bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Unterhaltsanspruch erlischt, etwa weil der Ausgleichsberechtigte heiratet, eine Lebenspartnerschaft eingeht oder stirbt.
Rz. 84
Der Ausgleichspflichtige muss über diese Umstände den von der Aussetzung der Kürzung betroffenen Versorgungsträger unverzüglich informieren (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einstellung der Unterhaltszahlungen. Der Versorgungsträger entscheidet dann über die Beendigung der Aussetzung der Kürzung. Das FamG braucht in diesen Fällen nicht angerufen zu werden (§ 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG).
Rz. 85
Der Anpassungsanspruch ist von der Höhe des Unterhaltsanspruchs abhängig, welchen der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichspflichtigen hat (vgl. § 33 Abs. 3 VersAusglG, siehe dazu Rdn 58 f.). Verändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs (aus anderen Gründen als der Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich), verändert sich damit auch der Anpassungsanspruch. Das kann zu einer Erhöhung der Anpassung führen (wenn z.B. auf Seiten des Ausgleichspflichtigen oder des Ausgleichsberechtigten Einnahmen wegfallen), das kann aber auch zu einer Reduzierung des Anpassungsanspruchs führen – wenn nämlich der Ausgleichspflichtige oder der Ausgleichsberechtigte weiteres Einkommen erzielt, das bislang noch nicht berücksichtigt wurde.
Rz. 86
Deswegen müssen auch diese Umstände dem Versorgungsträger mitgeteilt werden (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Anders als in den sonstigen Fällen des Wegfalls eines Unterhaltsanspruchs darf aber hier der Versorgungsträger die Kürzung nicht selbst an die veränderten Umstände anpassen. Er muss vielmehr selbst beim FamG einen Antrag auf Abänderung der Anpassung stellen (§ 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG). Das Gleiche gilt für den Fall der Erhöhung der Unterhaltspflicht. In diesem Fall muss der Ausgleichspflichtige, der eine Erweiterung der Anpassung erstrebt, einen Abänderungsantrag beim FamG stellen.
Rz. 87
Praxistipp
Unterlässt der Ausgleichspflichtige die ihm obliegenden Auskünfte zu geben, kann der Versorgungsträger gleichwohl rückwirkend die Anpassung ändern, die Aussetzung der Kürzung also rückwirkend aufheben. Der Ausgleichspflichtige ist dann verpflichtet, dem Versorgungsträger die zuviel gezahlten Beträge zu erstatten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Verschulden (das i.d.R. anzunehmen ist) kommt daneben ein Schadensersatzanspruch in Betracht.