Rz. 152
Die Anpassung bildet keine Durchbrechung der Rechtskraft der anzupassenden Entscheidung. Die rechtskräftige Entscheidung wird nicht angetastet. Die Wirkung der Anpassung besteht allein in der Suspendierung der Wirkungen der angepassten Entscheidung. Das gilt selbst dann, wenn die Anpassung wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten erfolgt (vgl. § 37 VersAusglG).
Rz. 153
Die Anpassung wirkt von dem Monat an, welcher der Antragstellung folgt (§§ 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 VersAusglG). Antragstellung ist dabei der Eingang des Antrags (bei mehreren Anträgen des ersten[85]) beim FamG bzw. beim Versorgungsträger.[86]
Rz. 154
Im Einzelnen unterscheiden sich die Folgen und Wirkungen der Anpassung nach den verschiedenen Anpassungsgründen.
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