Rz. 61
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten eines Beschäftigten dürfen sie nach Satz 2 nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind, § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG.
Rz. 62
Der fehlende Hinweis auf andere Pflichtverletzungen in Satz 2 könnte darauf hindeuten, dass in diesen Fällen eine Datenverarbeitung gänzlich unzulässig ist. Nach der Gesetzesbegründung zur alten Rechtslage (§ 32 Abs. 1 BDSG a.F., dem § 26 Abs. 1 BDSG entspricht) war in Satz 2 allerdings keine Beschränkung des Satzes 1 zu sehen. Vielmehr sollte nach Satz 1 allgemein die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu beurteilen sein, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehen (z.B. Abmahnung, Kündigung). Dass sich nach der Neuregelung hieran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Satz 2 benennt demgegenüber die Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen worden sind. Insoweit orientiert sich die Regelung inhaltlich an den Anforderungen, die die Rechtsprechung des BAG zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt hat und soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Maßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten besonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Eine Sperrwirkung für die Beurteilung anderer Pflichtverletzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG entfaltet Satz 2 nicht.
Rz. 63
Wäre der Fall der gekündigten Auszubildenden (s.o. Rdn 51) nicht verglichen worden, wäre es nach § 26 BDSG (bzw. dem damals geltenden § 32 BDSG a.F.) für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich darauf angekommen, ob die Datenerhebung in Facebook zulässig war. Unterstellt, der Post war öffentlich und nicht nur einem beschränkten Personenkreis sichtbar, so spricht viel für die Zulässigkeit der Datenerhebung. Bei der Abwägung wäre aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei Facebook um ein freizeitorientiertes Netzwerk handelt.
Rz. 64
Eine andere Bewertung könnte sich dann ergeben, wenn die Auszubildende ihre Informationen über ein berufsorientiertes Netz verbreitet hätte. Denn mit der Einstellung von Daten in ein berufsorientiertes Netz öffnet der Arbeitnehmer seine Daten bewusst auch einem beruflich veranlassten Zugriff.