Rz. 28
Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-Überschussrechnung und dem Schlussverzeichnis erforderlich. Der Schlussbericht enthält i.d.R. daneben Angaben über die Verwertung der Massegegenstände, die Vertragsabwicklungen sowie die schwebenden Prozesse.
Rz. 29
Diese Rechnungslegung muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten übersehen und nachprüfen kann und dass sämtliche Geschäftsvorfälle richtig und vollständig bezeichnet worden sind. Die Unterlagen müssen ein vollständiges Bild der Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgeben und dem Insolvenzgericht die Möglichkeit geben, die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung zu prüfen Damit finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Stetigkeit entsprechende Anwendung auf die vom Verwalter vorgelegte Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist dabei ein vollständiger Tätigkeitsbericht, nicht dagegen ein Rechenschaftsbericht.
Rz. 30
Die Bestandteile der Schlussrechnungslegung, auch wenn der Gesetzgeber nur von Schlussrechnung spricht, sind regelmäßig
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Schlussbericht |
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Schlussrechnung als Einnahmen/Ausgabenüberschussrechnung |
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Schlussbilanz, sofern eine Eröffnungsbilanz erstellt war |
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Schlussverzeichnis |
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Belege und Kontoauszüge mit chronologischem Buchungsjournal |
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Kontenblätter für die einzelnen Buchungskonten, wie z.B. Aus- und Absonderungsrechte, Steuerberaterkosten, Anwaltskosten, Zinserträge |
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Liste der delegierten Tätigkeiten |
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Liste der Masseverbindlichkeiten |
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im Falle einer Betriebsfortführung gesonderte Darstellung der Abwicklung und des sie betreffenden Belegwesens. |
Rz. 31
Der Umfang der gerichtlichen Schlussrechnungsprüfung ist dabei umstritten und in der Literatur uneinheitlich bestimmt. Gläubiger, aber auch der Schuldner identifizieren die gerichtliche Schlussrechnungsprüfung mit einer "Vollprüfung" und verstehen damit meist neben der Rechtsaufsicht auch eine Fachaufsicht, im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung also eine inhaltliche Vollkontrolle. Tatsächlich aber gilt auch im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung tendenziell eher eine Gläubigerautonomie, d.h. in einem gläubigerbestimmten Verfahren haben vor allem diese die Schlussrechnung zu prüfen und ggf. entsprechend dagegen vorzugehen. Dies zeigt bereits die Bestimmung § 197 InsO, wonach eine Prüfung der Schlussunterlagen im Vorfeld zu geschehen hat, im Schlusstermin unter Beteiligung des Gerichts lediglich noch eine "Erörterung" der Schlussrechnung stattzufinden hat, das Procedere bei Einwendungen hingegen vor dem Prozessgericht abläuft.
Rz. 32
Praxistipp
Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes primär gegenüber der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Hierzu legt das Insolvenzgericht nach Eingang der (zwingend schriftlichen) Schlussrechnung und eigener (Vor-)Prüfung die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus. So können Gläubiger die Schlussrechnung jederzeit einsehen und selbst prüfen und bestehende Fragen im Rahmen des Schlussberichts (aber auch davor) erörtern und ggf. innerhalb der Frist des § 62 InsO ggf. gerichtlich dagegen vorgehen. Bei der späteren Erörterung der Schlussrechnung im Termin braucht der Insolvenzverwalter nur sein tatsächliches Handeln darzulegen. Zu einer ausführlichen Begründung oder einer Rechtfertigung ist er nicht verpflichtet. Gleichwohl kann er zu einem streitigen Punkt ausführlicher Stellung nehmen, wenn ihm dies angezeigt erscheint, um mögliche Differenzen mit den Gläubigern zu klären und so einer Schadenersatzklage vorzubeugen.
Rz. 33
Im Schlusstermin selbst haben die Gläubiger zusätzlich Gelegenheit, sich vom Insolvenzverwalter einzelne Punkte der Schlussrechnung (Zusammensetzung und Verwertung der Masse, Höhe der Masseansprüche, die vollzogenen Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger, erwartetes und eingetretenes Gesamtergebnis des Insolvenzverfahrens) erläutern zu lassen, und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu erörtern (§ 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO). Materielle Einwände werden zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle aber nicht entschieden. Die Erörterung der Schlussrechnung ebenso wie ihre Prüfung durch Gericht und Gläubigerausschuss dienen nämlich nicht dazu, Maßnahmen des Insolvenzverwalters daraufhin zu überprüfen, ob sie richtig und zweckmäßig waren oder ob den Gläubigern durch eine (behauptete) Pflichtverletzung des Verwalters ein Schaden entstanden ist. Hierüber hätte das Insolvenzgericht auch nicht zu befinden. Behauptet ein Gläubiger, ihm sei durch pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalter...